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- 5 StR 145/05
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 31. Mai 2005
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Steuerhinterziehung
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2005
- beschlossen:
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- Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision gegen das
- Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23. September 2004
- und die Kosten seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den
- vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zu tragen.
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- G r ü n d e
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- Der Angeklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts
- zunächst durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 15. Oktober 2004 zurückgenommen. Seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- „zur Begründung der Revision“ hat er durch Schriftsatz seines Verteidigers
- vom 12. Mai 2005 zurückgenommen.
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- Basdorf
- Raum
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- Häger
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- Gerhardt
- Brause
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