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827 B

  1. 5 StR 145/05
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 31. Mai 2005
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen Steuerhinterziehung
  8. -2-
  9. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2005
  10. beschlossen:
  11. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision gegen das
  12. Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23. September 2004
  13. und die Kosten seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den
  14. vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zu tragen.
  15. G r ü n d e
  16. Der Angeklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts
  17. zunächst durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 15. Oktober 2004 zurückgenommen. Seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  18. „zur Begründung der Revision“ hat er durch Schriftsatz seines Verteidigers
  19. vom 12. Mai 2005 zurückgenommen.
  20. Basdorf
  21. Raum
  22. Häger
  23. Gerhardt
  24. Brause