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  1. 5 StR 100/11
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 11. April 2011
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. 1.
  8. 2.
  9. wegen besonders schweren Raubes u.a.
  10. -2-
  11. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2011
  12. beschlossen:
  13. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 2. Dezember 2010 werden nach § 349
  14. Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, diejenige des Angeklagten K.
  15. jedoch aus den Gründen der An-
  16. tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. März 2011
  17. mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass dieser Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt ist.
  18. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
  19. und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  20. Die vom Generalbundesanwalt beantragte Verfahrensweise, mit der ein Härteausgleich für eine infolge der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe entgangene nachträgliche Gesamtstrafbildung geschaffen wird, ermöglicht eine
  21. den betroffenen Angeklagten ausschließlich begünstigende, sofort abschließende Sachentscheidung.
  22. Aufgrund dieser besonderen Sachlage nimmt der Senat den Fall nicht zum
  23. Anlass, im Sinne seiner Beschlüsse vom 26. Januar 2010 (5 StR 478/09,
  24. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 18) und vom 28. September 2010 (5 StR 343/10), wonach in Fällen dieser Art das Vollstreckungsmodell anzuwenden ist (vgl. dazu auch Pohlit in Festschrift für Rissing-van
  25. Saan, 2011, S. 453, 468), im Blick auf den entgegenstehenden Beschluss
  26. des 4. Strafsenats vom 9. November 2010 (4 StR 441/10, NJW 2011, 868;
  27. vgl. dazu Winkler, jurisPR-StrafR 4/2011 Anm. 3) ein Anfrageverfahren nach
  28. -3-
  29. § 132 Abs. 3 GVG zu erwägen. In seinen zitierten Ausgangsentscheidungen
  30. war der Senat zu solcher Verfahrensweise nicht verpflichtet. Denn die Ausgangslage hatte sich durch die Billigung des Vollstreckungsmodells im Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 17. Januar 2008
  31. (GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 136) gegenüber früheren abweichenden Erkenntnissen des Bundesgerichtshofs geändert (vgl. BGHR aaO Rn. 5; Hannich in KK, 6. Aufl., § 132 GVG Rn. 8).
  32. Basdorf
  33. Brause
  34. Schneider
  35. Schaal
  36. König