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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 5 AR (VS) 29/13
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- 21. Januar 2014
- in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
- des
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- wegen Verpflichtung der Staatsanwaltschaft Stuttgart zur Bescheidung einer
- Strafanzeige
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2014 beschlossen:
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- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. April 2013 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers vom
- 7. Januar 2013, die Staatsanwaltschaft Stuttgart zu verpflichten, seine an diese
- gerichtete Strafanzeige vom 1. September 2011 zu bescheiden, als unbegründet verworfen, weil der Beschwerdeführer sein Antragsrecht missbraucht habe
- und damit eine Bescheidungspflicht der Staatsanwaltschaft nach § 171 Satz 1
- StPO entfalle. Die hiergegen gerichtete, vom Oberlandesgericht zugelassene
- und damit statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
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- 1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung
- nach § 23 EGGVG war bereits unzulässig, so dass eine Sachentscheidung des
- Oberlandesgerichts nicht hätte ergehen dürfen. Gegenstand des Verfahrens
- nach § 23 EGGVG ist eine unmittelbare Verletzung eines subjektiven Rechts
- des Antragstellers durch eine staatliche Maßnahme oder ihre Ablehnung bzw.
- ihre Unterlassung (§ 24 Abs. 1 EGGVG). An der Unmittelbarkeit fehlt es bei
- einer unterbliebenen Mitteilung nach § 171 Satz 1 StPO. Denn der Beschwerdeführer ist – wovon auch der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift
- zutreffend ausgeht – dadurch nicht gehindert, sich ungeachtet einer Nichtbescheidung gegen die Behandlung seiner Strafanzeige zu beschweren, an-
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- schließend gegebenenfalls ein Klageerzwingungsverfahren durchzuführen (vgl.
- Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 172 Rn. 6; OLG Frankfurt, Beschluss vom
- 21. April 2010 – 2 Ws 147/08; zur Frist Graalmann-Scheerer in LR, 26. Aufl.,
- § 172 Rn. 109).
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- 2. Der Senat merkt allerdings an, dass ungeachtet fraglos gegebener
- querulatorischer Tendenzen des Beschwerdeführers einem verantwortungsvollen Umgang mit Justizressourcen besser als durch den Versuch der Herbeiführung einer Grundsatzentscheidung dadurch Rechnung getragen werden dürfte,
- dass die Staatsanwaltschaft die offensichtlich haltlose, aber gegenüber früheren Anzeigen partiell einen neuen Sachverhalt betreffende Strafanzeige angemessen knapp bescheiden würde.
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- Basdorf
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- Sander
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