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- 5 StR 128/04
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 19. April 2004
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Totschlags
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2004
- beschlossen:
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- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
- Landgerichts Neuruppin vom 11. Dezember 2003 nach
- § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
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- 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2
- StPO als unbegründet verworfen.
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- 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
- Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
- des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht
- zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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- G r ü n d e
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer
- Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der
- Sachrüge begründete Revision des Angeklagten erzielt einen Teilerfolg. Sie
- ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Hingegen hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.
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- 1. Der Angeklagte und sein Opfer H
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- waren aus Vietnam stam-
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- mende Asylbewerber. Im wesentlichen auf Grund der Einlassung des Angeklagten und des Gutachtens der rechtsmedizinischen Sachverständigen hat
- das Landgericht folgenden Tathergang festgestellt: Nach einem Streit über
- die Zulässigkeit des Konsums von Alkohol und Drogen drohte der alkoholi-
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- sierte H
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- dem Angeklagten, ihn nicht mehr im Heim für Asylbewerber
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- oder in Berlin wohnen zu lassen. H
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- schlug dem Angeklagten eine ge-
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- füllte Thermoskanne gegen die Stirn, ohne eine erhebliche Verletzung zu
- bewirken. Der Angeklagte erfaßte zur Abwehr weiterer Angriffe ein unter der
- Couch befindliches Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 18 cm und
- kündigte dessen Einsatz für den Fall weiterer Schläge an. H
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- setzte sei-
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- ne Angriffe mit der Kanne fort. Der Angeklagte versuchte mit der linken Hand
- den Schlag abzuwehren und stieß mit dem Messer 10 cm tief – nicht tödlich – in den linken Oberbauch des Angreifers. Während eines folgenden Gerangels versuchte H
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- weiter, den Angeklagten mit der Kanne auf den
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- Kopf zu schlagen. Schließlich obsiegte der Angeklagte, dem es gelungen
- war, seinen Gegner in Richtung Zimmertür zu schieben und ihm die Kanne
- aus der Hand zu schlagen. Kurz drauf verlor H
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- das Gleichgewicht; er
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- griff reflexartig mit der rechten Hand an den Nacken des Angeklagten und
- zog diesen im Fallen mit zu Boden. Der Angeklagte stieß dann – mit bedingtem Tötungsvorsatz – mit voller Wucht das Messer in seiner ganzen Länge
- über dem unteren Brustbeinteil in den Bauch des H
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- . Nicht mehr be-
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- herrschbare innere Blutungen führten noch in der Tatnacht zum Tod des
- Opfers.
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- 2. Das Landgericht hat den ersten Messerstich als durch Notwehr
- gerechtfertigt angesehen. Die – für den tödlichen Messerstich – auf ein Unfallgeschehen abhebende Einlassung des Angeklagten hat es mit rechtsfehlerfreien Feststellungen widerlegt. Dagegen begegnet die Begründung, mit
- der das Schwurgericht die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213
- StGB verneint hat, durchgreifenden Bedenken.
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- Das Landgericht hat darauf abgestellt, daß der – eine willentliche
- Verletzung verneinenden – Einlassung des Angeklagten keine Anhaltspunkte
- dafür zu entnehmen seien, daß der Angeklagte durch die Mißhandlung und
- den Versuch weiterer Mißhandlungen zum Zorn gereizt war. Damit stützt sich
- das Schwurgericht zu Unrecht auf die in diesem Punkt als widerlegt angese-
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- henen Angaben des Angeklagten (vgl. BGH, Beschl. vom 9. Oktober 1998
- – 2 StR 442/98) und unterläßt es, den fehlerfrei festgestellten Sachverhalt
- eines vorsätzlichen Tötungsdelikts auch im Hinblick auf eine für das Maß der
- Schuld relevante Motivation des Angeklagten zu würdigen. Der Umstand,
- daß der Angeklagte zunächst berechtigt Notwehr ausgeübt hatte, hindert
- nicht die Anwendung der ersten Alternative des § 213 StGB (BGH
- NStZ 2001, 477, 478); unmittelbar anschließend setzte das Opfer sogar noch
- seine Angriffe fort und zog den Angeklagten mit zu Boden. Der dann mit großer Heftigkeit vom Angeklagten geführte tödliche Stich dürfte – nicht fernliegend – dann auch aus spontanem Zorn über diese weiteren Angriffe geführt
- worden sein (vgl. BGH aaO m. w. N.).
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- 3. Der Senat kann nicht ausschließen, daß bei rechtsfehlerfreier
- Prüfung des § 213 StGB das Schwurgericht zu einer geringeren Strafe gelangt wäre. Über die Straffrage muß daher erneut entschieden werden. Eine
- Heranziehung generalpräventiver Erwägungen liegt hier fern (vgl. BGHR
- StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 3 und 7).
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- Harms
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- Basdorf
- Brause
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- Gerhardt
- Schaal
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