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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 8/07
- vom
- 21. Februar 2007
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen besonders schwerer Vergewaltigung
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen:
- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 20. September 2006 aus den Gründen der
- Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Januar 2007
- im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer
- Freiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt wird.
- Die weiter gehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung
- des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen weiteren
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
- der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Tepperwien
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