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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 4/18
  4. vom
  5. 22. Mai 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. alias:
  9. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
  10. ECLI:DE:BGH:2018:220518B4STR4.18.0
  11. -2-
  12. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 22. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2
  13. und 4 StPO beschlossen:
  14. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 25. September 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
  15. a) soweit der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe verurteilt ist;
  16. b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
  17. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  18. 3. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen.
  19. Gründe:
  20. 1
  21. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in
  22. einem Fall „unter Mitführung eines sonstigen Gegenstandes, der seiner Art
  23. nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist“ (zur Tenorierung
  24. -3-
  25. in diesen Fällen vgl. BGH, Urteil vom 28. August 1996 – 3 StR 135/96, BGHR
  26. BtMG § 30a Abs. 2 Urteilsformel 1) und wegen unerlaubten Handeltreibens mit
  27. Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs
  28. Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner allgemein
  29. auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das
  30. Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
  31. 2
  32. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens
  33. mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG im Fall II. 1 der Urteilsgründe hat keinen Bestand.
  34. 3
  35. a) Nach den zu Fall II. 1 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen
  36. verkauften der Angeklagte und seine Mittäter in der Zeit von Februar 2016 bis
  37. zum 31. August 2016 unter anderem in der B.
  38. straße in P.
  39. Mari-
  40. huana. Das Rauschgift entstammte einem Vorrat, den der Angeklagte und seine Mittäter in einer unbewohnten und unmöblierten Wohnung im Obergeschoss
  41. des Gebäudes B.
  42. straße
  43. unterhielten. Dort konnten am 31. August
  44. 2016 bei einer Durchsuchung noch insgesamt 1.016,98 Gramm Marihuana
  45. (127,83 Gramm Tetrahydrocannabinol) sichergestellt werden. Im Badezimmer
  46. der Wohnung war neben Verpackungsmaterial griffbereit ein Springmesser abgelegt, was dem Angeklagten bewusst war.
  47. 4
  48. b) Die diesen Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung begegnet insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als nicht belegt ist,
  49. dass der Angeklagte Kenntnis von dem im Badezimmer der Wohnung befindlichen Springmesser besaß.
  50. -4-
  51. 5
  52. aa) Das Landgericht hat seine Überzeugung davon, dass der Angeklagte, der sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen hat, als Mittäter an dem aus der Wohnung im Obergeschoss des Gebäudes B.
  53. straße
  54. heraus betriebenen Handel mit Marihuana beteiligt war, unter ande-
  55. rem auf dessen sonstigen Handel mit diesem Betäubungsmittel, auf die Bekundungen mehrerer Zeugen über häufige Aufenthalte des Angeklagten in dem
  56. Gebäude B.
  57. straße
  58. sowie darauf gestützt, dass sich in der Bunkerwoh-
  59. nung sowohl in einem als Buchführung über die Betäubungsmittelgeschäfte
  60. genutzten Notizbuch als auch auf einer mit Marihuana gefüllten Klemmverschlusstüte Finger- und Handflächenabdrücke des Angeklagten befanden. Insoweit ist gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts von Rechts wegen
  61. nichts zu erinnern.
  62. 6
  63. bb) Hingegen hält die Beweiswürdigung bezüglich der für eine Strafbarkeit wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erforderlichen
  64. Kenntnis des Angeklagten, dass sich das Springmesser in der Bunkerwohnung
  65. befand, rechtlicher Prüfung nicht stand. Denn die Strafkammer hat ihre Feststellung, dass dem Angeklagten die griffbereite Verfügbarkeit des Springmessers
  66. bewusst war, in dem angefochtenen Urteil an keiner Stelle beweiswürdigend
  67. belegt.
  68. 7
  69. Eine solche Kenntnis des Angeklagten lässt sich vorliegend auch nicht
  70. dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen. Aus diesem ergibt
  71. sich lediglich, dass das Springmesser einem Mittäter des Angeklagten, dem
  72. wegen dieser Tat bereits rechtskräftig verurteilten Zeugen K.
  73. , gehörte und
  74. es sich am 31. August 2016 in der Bunkerwohnung befand. Aus diesen Umständen ergibt sich jedoch weder, wann der Zeuge K.
  75. das ihm gehörende
  76. Messer in der Bunkerwohnung deponierte, noch ob sich der Angeklagte auch
  77. -5-
  78. noch nach diesem Zeitpunkt in der Wohnung aufhielt und das Messer bei dieser
  79. Gelegenheit auch tatsächlich zur Kenntnis nahm.
  80. 8
  81. 2. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II. 1 der Urteilsgründe zieht die
  82. Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
  83. Sost-Scheible
  84. Roggenbuck
  85. Feilcke
  86. Quentin
  87. Paul