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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 61/04
  4. vom
  5. 20. April 2004
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. zu 1.: wegen versuchter besonders schwerer sexueller Nötigung u.a.
  11. zu 2.: wegen versuchter besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
  12. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. April 2004 einstimmig beschlossen:
  13. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  14. Kaiserslautern vom 3. November 2003 werden mit der Maßgabe als
  15. unbegründet verworfen, daß die Angeklagte F.
  16. der versuchten besonders schweren sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
  17. Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 StGB) und der Angeklagte E.
  18. der versuchten besonders schweren Vergewaltigung, jeweils in Tateinheit mit
  19. gefährlicher Körperverletzung, schuldig sind (vgl. BGHR StGB § 177
  20. Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 (i.d.F. 6. StrRG) Mittäter 1; StPO § 260 Abs. 4
  21. Satz 1 Urteilsformel 4). Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
  22. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
  23. der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
  24. Auslagen zu tragen.
  25. Tepperwien
  26. Kuckein
  27. 
  28.  
  29. Athing
  30.