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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 52/17
  4. vom
  5. 28. März 2017
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen gefährlicher Körperverletzung
  9. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. März 2017 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Bochum vom 14. November 2016 wird als unbegründet verworfen, da
  13. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
  14. keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
  15. Abs. 2 StPO).
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
  17. Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  18. ECLI:DE:BGH:2017:280317B4STR52.17.0
  19. -2-
  20. Ergänzend bemerkt der Senat zu der von beiden Verteidigern erhobenen
  21. 2. Verfahrensrüge:
  22. Der Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur
  23. Aussagefähigkeit des Nebenklägers ist unzulässig; denn obwohl die zu beweisende
  24. Behauptung sich gegen den Schuldspruch richtet, ist der Antrag nur für den Fall
  25. einer bestimmten Rechtsfolgenentscheidung gestellt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1994 – 2 StR 328/94, BGHSt 40, 287, 289).
  26. Die Gegenerklärung vom 27. März 2017 lag dem Senat bei der Beratung vor.
  27. Sost-Scheible
  28. Cierniak
  29. Bender
  30. Franke
  31. Feilcke