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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 45/14
  4. vom
  5. 20. Mai 2014
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Brandstiftung
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2014 auf Antrag des
  11. Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß
  12. § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
  13. 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 17. Oktober 2013 wird
  14. a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit
  15. der Angeklagte im Fall II. 2 der Urteilsgründe (Geschädigter
  16. G.
  17. ) verurteilt ist; im Umfang der Einstellung fallen die
  18. Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
  19. Angeklagten der Staatskasse zur Last;
  20. b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
  21. dass der Angeklagte der Brandstiftung in sechs Fällen
  22. schuldig ist.
  23. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  24. 3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  25. -3-
  26. Gründe:
  27. 1
  28. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in sieben
  29. Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner
  30. Revision rügt er die Verletzung materiellen und formellen Rechts.
  31. 2
  32. 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
  33. im Fall II. 2 der Urteilsgründe (Geschädigter G.
  34. ) gemäß § 154 Abs. 2 StPO
  35. ein. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für diese
  36. Tat festgesetzten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe zur Folge.
  37. 3
  38. Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzelstrafen von vier Jahren, zweimal zwei Jahren und sechs Monaten, zwei Jahren
  39. und vier Monaten, zwei Jahren und drei Monaten sowie zwei Jahren Freiheitsstrafe ausschließen, dass das Landgericht ohne die im eingestellten Fall verhängte Strafe eine mildere Gesamtstrafe gebildet hätte.
  40. 4
  41. 2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
  42. im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
  43. ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Rüge, das Landgericht habe mit der Verwertung der polizeilichen Aussage des Mitangeklagten B.
  44. auch deshalb
  45. gegen Verfahrensrecht verstoßen, weil dieser von der Vernehmungsbeamtin
  46. über das Ergebnis von Observationsmaßnahmen im Sinne von § 136a Abs. 1
  47. Satz 1 StPO getäuscht worden sei, entspricht bereits nicht den Anforderungen
  48. -4-
  49. des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil nicht mitgeteilt wird, welche Observationsergebnisse tatsächlich erzielt wurden.
  50. Sost-Scheible
  51. Roggenbuck
  52. Bender
  53. Mutzbauer
  54. Quentin