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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 39/13
  4. vom
  5. 11. April 2013
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. April 2013 gemäß § 349 Abs. 2
  11. und 4 StPO beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. September 2012 aufgehoben, soweit
  13. dort festgestellt ist, "dass der Angeklagte Vermögenswerte in
  14. Höhe von mindestens 51.600,- € aus den Taten erlangt hat".
  15. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  16. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen schwerer räuberischer
  20. Erpressung in 5 Fällen, wobei es in 2 Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten verurteilt"; ferner hat es festgestellt, "dass der Angeklagte Vermögenswerte in Höhe von mindestens
  21. 51.600,- € aus den Taten erlangt hat". Hiergegen wendet sich der Angeklagte
  22. mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel
  23. -3-
  24. ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349
  25. Abs. 2 StPO.
  26. 2
  27. 1. Die ersichtlich auf § 111i Abs. 2 Sätze 1 und 3 StPO gestützte
  28. Feststellung (vgl. zur Tenorierung BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010
  29. - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 51) begegnet durchgreifenden rechtlichen
  30. Bedenken. Das Landgericht hat die Härtevorschrift des § 73c StGB nicht erkennbar in seine Erwägungen einbezogen. Es entspricht jedoch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass § 73c Abs. 1 StGB im Rahmen der nach
  31. § 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen ist (BGH,
  32. aaO S. 44 mwN). Die Voraussetzungen dieser Bestimmung bedürfen der Erörterung, wenn nahe liegende Anhaltspunkte für deren Vorliegen gegeben sind
  33. (BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 75/11, NJW 2011, 2529, 2530).
  34. So liegt es hier:
  35. 3
  36. Das Landgericht hat den Wert des im Fall II.5 der Urteilsgründe erbeuteten Schmucks ersichtlich in voller Höhe in die Wertberechnung nach § 111i
  37. Abs. 2 Satz 3 StPO eingestellt. Es hat aber selbst festgestellt, dass der Angeklagte den Schmuck später bei einem An- und Verkaufsgeschäft zum Preis von
  38. 2.400 € veräußert hat (UA 13). Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich damit
  39. eine weitgehende Entreicherung im Sinne des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB. Daran
  40. anknüpfend hätte das Tatgericht die Voraussetzungen dieser Härtevorschrift
  41. erörtern müssen (vgl. zu den rechtlichen Anforderungen im Einzelnen BGH,
  42. Urteil vom 2. Oktober 2008 - 4 StR 153/08, NStZ-RR 2009, 234).
  43. 4
  44. 2. Die vom Landgericht getroffene Feststellung kann daher nicht bestehen bleiben. Einer Aufhebung der zugehörigen tatsächlichen Feststellungen
  45. bedarf es nicht. Der Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende, hierzu nicht in
  46. -4-
  47. Widerspruch stehende Feststellungen, etwa zur Aufteilung der erlösten 2.400 €,
  48. zu treffen.
  49. 5
  50. 3. Zur Fassung der Urteilsformel weist der Senat darauf hin, dass Anordnung und Aufrechterhaltung der Beschlagnahme einzelner Gegenstände oder
  51. des dinglichen Arrests gemäß § 111i Abs. 3 StPO im Beschlusswege zu erfolgen haben (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 2 StR 524/09, BGHSt 55,
  52. 62, 64).
  53. Mutzbauer
  54. Roggenbuck
  55. Franke
  56. Cierniak
  57. Reiter