|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 594/15
- vom
- 3. Februar 2016
- in der Strafsache
- gegen
-
- 1.
- 2.
-
- wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
-
- ECLI:DE:BGH:2016:030216B4STR594.15.0
-
- -2-
-
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 3. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2
- und 4 StPO beschlossen:
-
- 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
- Landgerichts Mönchengladbach vom 7. September 2015 im
- Schuldspruch dahin geändert, dass die jeweils tateinheitliche
- Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfällt.
- 2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
- 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
- zu tragen.
-
- Gründe:
-
- 1
-
- Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des Diebstahls in Tateinheit
- mit Nötigung, gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und gefährlicher
- Körperverletzung schuldig gesprochen. Den Angeklagten W.
-
- B.
-
- hat
-
- es zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, die Angeklagte
- G.
-
- B.
-
- zu einer solchen von zehn Monaten (mit Strafaussetzung
-
- zur Bewährung) verurteilt. Ferner hat es Maßnahmen nach den §§ 69, 69a
- StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten jeweils mit
- der Sachrüge. Die Revisionen führen lediglich zu einer geringfügigen Änderung
- des jeweiligen Schuldspruchs; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im
- Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
-
- -3-
-
- 2
-
- 1. Soweit das Landgericht die Angeklagten jeweils wegen Diebstahls in
- Tateinheit mit Nötigung und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr schuldig gesprochen hat, hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund
- der jeweils erhobenen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. Januar 2016 Bezug.
-
- 3
-
- 2. Die (weitere) tateinheitliche Verurteilung beider Angeklagter wegen gefährlicher Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB hält indes
- rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
-
- 4
-
- a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erfordert eine Verurteilung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, dass die Körperverletzung durch ein
- von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel eingetreten ist. Wird ein Kraftfahrzeug als Werkzeug eingesetzt, muss die körperliche Misshandlung also bereits durch den Anstoß selbst ausgelöst worden
- sein. Erst infolge eines anschließenden Sturzes erlittene Verletzungen sind dagegen nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Fahrzeug und Körper
- zurückzuführen (Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2014 – 4 StR 453/13, VD
- 2014, 137; vom 25. April 2012 – 4 StR 30/12, NStZ 2012, 697; vom 12. Februar
- 2015 – 4 StR 551/14).
-
- 5
-
- b) Gemessen daran sind die Voraussetzungen einer gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB im vorliegenden Fall nicht
- hinreichend belegt.
-
- 6
-
- Nach den Feststellungen setzte sich der Geschädigte auf die Motorhaube des Kraftfahrzeugs der Angeklagten, nachdem die Angeklagte ihn im Ein-
-
- -4-
-
- vernehmen mit dem Mitangeklagten, ihrem Ehemann, zunächst mit dem Pkw
- langsam nach vorn rollend, etwa einen Meter zurückgedrängt hatte, um mit dem
- Diebesgut, zwei Kisten Mineralwasser, vom Parkplatz des Getränkemarktes
- unentdeckt zu entkommen. Dann fuhr sie auf entsprechende Aufforderung ihres
- Ehemannes mit dem weiterhin auf der Motorhaube sitzenden Geschädigten mit
- mittlerer Geschwindigkeit über den Parkplatz in Richtung Ausfahrt. Sie vermochte den Geschädigten jedoch nicht abzuschütteln, da sich dieser an dem
- Spalt zwischen Motorhaube und Windschutzscheibe festhielt. Während der
- Fahrt rutschte der Geschädigte aber einmal nach vorn, „so dass sein linker Fuß
- kurzzeitig vorne unter die Motorhaube geriet, wodurch [er] nicht unerhebliche
- Schmerzen am Fuß erlitt.“ Danach ist die Tatmodalität des § 224 Abs. 1 Nr. 2
- StGB nicht dargelegt; es bleibt offen, ob die körperliche Misshandlung auf einen
- unmittelbaren Kontakt zwischen dem Körper des Geschädigten und dem Fahrzeug zurückzuführen ist.
-
- 7
-
- c) Da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, ändert der Senat
- den Schuldspruch mit der Maßgabe, dass die Verurteilung wegen gefährlicher
- Körperverletzung entfällt. Zwar erfüllt das Verhalten der Angeklagten den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 StGB; insoweit fehlt
- es aber sowohl an einem Strafantrag als auch an der Bejahung des besonderen
- öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft
- (§ 230 Abs. 1 StGB).
-
- 8
-
- Das Fehlen der für die Verurteilung wegen Körperverletzung erforderlichen Strafverfolgungsvoraussetzung stellt die Annahme des Landgerichts, die
- Angeklagten hätten mit bedingtem Schädigungsvorsatz im Sinne von § 315b
- Abs. 1 Nr. 3 StGB gehandelt, nicht in Frage.
-
- -5-
-
- 9
-
- d) Einen Einfluss der vorgenommenen Schuldspruchänderung auf die
- Höhe der Strafe kann der Senat wegen des unverändert gebliebenen Unrechtsund Schuldgehalts der Tat ebenfalls sicher ausschließen.
-
- 10
-
- 3. Der geringfügige Erfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, die Angeklagten von einem Teil der Kostenlast freizustellen (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).
-
- Sost-Scheible
-
- Roggenbuck
-
- Mutzbauer
-
- Franke
-
- Quentin
-
|