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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 594/15
  4. vom
  5. 3. Februar 2016
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
  11. ECLI:DE:BGH:2016:030216B4STR594.15.0
  12. -2-
  13. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 3. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2
  14. und 4 StPO beschlossen:
  15. 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
  16. Landgerichts Mönchengladbach vom 7. September 2015 im
  17. Schuldspruch dahin geändert, dass die jeweils tateinheitliche
  18. Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfällt.
  19. 2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
  20. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
  21. zu tragen.
  22. Gründe:
  23. 1
  24. Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des Diebstahls in Tateinheit
  25. mit Nötigung, gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und gefährlicher
  26. Körperverletzung schuldig gesprochen. Den Angeklagten W.
  27. B.
  28. hat
  29. es zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, die Angeklagte
  30. G.
  31. B.
  32. zu einer solchen von zehn Monaten (mit Strafaussetzung
  33. zur Bewährung) verurteilt. Ferner hat es Maßnahmen nach den §§ 69, 69a
  34. StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten jeweils mit
  35. der Sachrüge. Die Revisionen führen lediglich zu einer geringfügigen Änderung
  36. des jeweiligen Schuldspruchs; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im
  37. Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
  38. -3-
  39. 2
  40. 1. Soweit das Landgericht die Angeklagten jeweils wegen Diebstahls in
  41. Tateinheit mit Nötigung und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr schuldig gesprochen hat, hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund
  42. der jeweils erhobenen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. Januar 2016 Bezug.
  43. 3
  44. 2. Die (weitere) tateinheitliche Verurteilung beider Angeklagter wegen gefährlicher Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB hält indes
  45. rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
  46. 4
  47. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erfordert eine Verurteilung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, dass die Körperverletzung durch ein
  48. von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel eingetreten ist. Wird ein Kraftfahrzeug als Werkzeug eingesetzt, muss die körperliche Misshandlung also bereits durch den Anstoß selbst ausgelöst worden
  49. sein. Erst infolge eines anschließenden Sturzes erlittene Verletzungen sind dagegen nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Fahrzeug und Körper
  50. zurückzuführen (Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2014 – 4 StR 453/13, VD
  51. 2014, 137; vom 25. April 2012 – 4 StR 30/12, NStZ 2012, 697; vom 12. Februar
  52. 2015 – 4 StR 551/14).
  53. 5
  54. b) Gemessen daran sind die Voraussetzungen einer gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB im vorliegenden Fall nicht
  55. hinreichend belegt.
  56. 6
  57. Nach den Feststellungen setzte sich der Geschädigte auf die Motorhaube des Kraftfahrzeugs der Angeklagten, nachdem die Angeklagte ihn im Ein-
  58. -4-
  59. vernehmen mit dem Mitangeklagten, ihrem Ehemann, zunächst mit dem Pkw
  60. langsam nach vorn rollend, etwa einen Meter zurückgedrängt hatte, um mit dem
  61. Diebesgut, zwei Kisten Mineralwasser, vom Parkplatz des Getränkemarktes
  62. unentdeckt zu entkommen. Dann fuhr sie auf entsprechende Aufforderung ihres
  63. Ehemannes mit dem weiterhin auf der Motorhaube sitzenden Geschädigten mit
  64. mittlerer Geschwindigkeit über den Parkplatz in Richtung Ausfahrt. Sie vermochte den Geschädigten jedoch nicht abzuschütteln, da sich dieser an dem
  65. Spalt zwischen Motorhaube und Windschutzscheibe festhielt. Während der
  66. Fahrt rutschte der Geschädigte aber einmal nach vorn, „so dass sein linker Fuß
  67. kurzzeitig vorne unter die Motorhaube geriet, wodurch [er] nicht unerhebliche
  68. Schmerzen am Fuß erlitt.“ Danach ist die Tatmodalität des § 224 Abs. 1 Nr. 2
  69. StGB nicht dargelegt; es bleibt offen, ob die körperliche Misshandlung auf einen
  70. unmittelbaren Kontakt zwischen dem Körper des Geschädigten und dem Fahrzeug zurückzuführen ist.
  71. 7
  72. c) Da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, ändert der Senat
  73. den Schuldspruch mit der Maßgabe, dass die Verurteilung wegen gefährlicher
  74. Körperverletzung entfällt. Zwar erfüllt das Verhalten der Angeklagten den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 StGB; insoweit fehlt
  75. es aber sowohl an einem Strafantrag als auch an der Bejahung des besonderen
  76. öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft
  77. (§ 230 Abs. 1 StGB).
  78. 8
  79. Das Fehlen der für die Verurteilung wegen Körperverletzung erforderlichen Strafverfolgungsvoraussetzung stellt die Annahme des Landgerichts, die
  80. Angeklagten hätten mit bedingtem Schädigungsvorsatz im Sinne von § 315b
  81. Abs. 1 Nr. 3 StGB gehandelt, nicht in Frage.
  82. -5-
  83. 9
  84. d) Einen Einfluss der vorgenommenen Schuldspruchänderung auf die
  85. Höhe der Strafe kann der Senat wegen des unverändert gebliebenen Unrechtsund Schuldgehalts der Tat ebenfalls sicher ausschließen.
  86. 10
  87. 3. Der geringfügige Erfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, die Angeklagten von einem Teil der Kostenlast freizustellen (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).
  88. Sost-Scheible
  89. Roggenbuck
  90. Mutzbauer
  91. Franke
  92. Quentin