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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 591/17
  4. vom
  5. 10. Oktober 2018
  6. BGHSt:
  7. ja zu 1.
  8. BGHR:
  9. ja
  10. Nachschlagewerk: ja
  11. Veröffentlichung:
  12. ja
  13. ––––––––––––––––––––––––––
  14. StGB § 242
  15. Zur Zueignungsabsicht beim Diebstahl, wenn der Täter Pfandleergut entwendet, um es gegen Auskehrung des Pfandbetrages in das Pfandsystem zurückzugeben.
  16. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 – 4 StR 591/17 – LG Essen
  17. in der Strafsache
  18. gegen
  19. wegen Raubes u.a.
  20. ECLI:DE:BGH:2018:101018B4STR591.17.0
  21. -2-
  22. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
  23. 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Juli 2017 wird verworfen; jedoch wird der
  24. Strafausspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte in
  25. den Fällen II. 7 und II. 8 der Urteilsgründe jeweils zu einer
  26. Einzelfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt ist.
  27. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die
  28. insoweit im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen
  29. Kosten und die der Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren
  30. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  31. Gründe:
  32. 1
  33. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen“ Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Wohnungseinbruchdiebstahls, wegen Diebstahls in zwölf Fällen, „davon in einem Fall gemeinschaftlich“, in zwei weiteren Fällen „im Versuch“, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, wegen wahlweise Betruges
  34. oder Computerbetruges in sechs Fällen und wegen Sachbeschädigung zu einer
  35. Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat
  36. es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet
  37. -3-
  38. und einen Vorwegvollzug von vier Monaten und zwei Wochen Freiheitsstrafe
  39. bestimmt. Außerdem hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die
  40. Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Lediglich der Strafausspruch bedarf
  41. der aus der Beschlussformel ersichtlichen Klarstellung.
  42. 2
  43. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat einen den Angeklagten
  44. beschwerenden Rechtsfehler nicht ergeben. Der Erörterung bedarf nur das Folgende:
  45. 3
  46. 1. Die Verurteilung wegen Diebstahls im Fall II. 1 der Urteilsgründe ist im
  47. Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
  48. 4
  49. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts gelangte der Angeklagte
  50. durch ein Loch in einem Zaun auf das Gelände eines Getränkehandels in M.
  51. .
  52. Dort entwendete er unter Mitwirkung eines gesondert verfolgten Bekannten
  53. zahlreiche, zumeist nach Abgabe durch die Verbraucher bereits zusammengepresste Plastikpfandflaschen sowie einen Kasten mit Glaspfandflaschen; der
  54. Pfandwert betrug insgesamt 325 Euro. Beide beabsichtigten, die gepressten
  55. Plastikpfandflaschen auszubeulen und das gesamte Pfandleergut nochmals
  56. abzugeben, um dafür Pfand zu erhalten.
  57. 5
  58. b) Das Landgericht hat sowohl den objektiven als auch den subjektiven
  59. Tatbestand des Diebstahls im Sinne des § 242 StGB jedenfalls hinsichtlich der
  60. Plastikflaschen hinreichend belegt.
  61. -4-
  62. 6
  63. aa) Das entwendete Pfandleergut war insgesamt für den Angeklagten
  64. nach den insoweit maßgeblichen Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts (vgl.
  65. BGH, Urteil vom 7. Mai 1953 – 3 StR 485/52, BGHSt 6, 377, 378; Lackner/Kühl,
  66. StGB, 29. Aufl., § 242 Rn. 4) fremd.
  67. 7
  68. (1) Für die Eigentumsverhältnisse an der jeweiligen Pfandflasche (nicht
  69. an ihrem Inhalt) auf den verschiedenen Vertriebsstufen des Pfandsystems bis
  70. hin zum Endverbraucher ist deren konkrete Beschaffenheit maßgeblich. Ist die
  71. Flasche mit einer besonderen, dauerhaften Kennzeichnung versehen, die sie
  72. als Eigentum eines bestimmten Herstellers/Abfüllers ausweist (sog. Individualflasche), verbleibt das Eigentum an ihr, unabhängig vom Eigentumsübergang
  73. an dem veräußerten Getränk, beim Hersteller/Abfüller. Mangels zivilrechtlicher
  74. Einigung findet deshalb ein Eigentumsübergang an den jeweiligen Flaschen auf
  75. den einzelnen Handelsstufen nicht statt (BGH, Urteil vom 9. Juli 2007 – II ZR
  76. 233/05, NJW 2007, 2913, 2914). Weist die Flasche solche individuellen Merkmale nicht auf, wird sie vielmehr von unbestimmt vielen Herstellern verwendet
  77. (sog. Einheitsflasche), geht nicht nur das Eigentum am Inhalt, sondern auch
  78. dasjenige an der Flasche selbst auf allen Vertriebsstufen auf den jeweils nächsten Erwerber über (BGH, Urteil vom 9. Juli 2007, aaO; ebenso Kretschmer in
  79. Leipold/Tsambikakis/Zöller, AnwK StGB, 2. Aufl., § 242 Rn. 52; zur im Ergebnis
  80. umstrittenen rechtlichen Einordnung des sog. Flaschenpfandes vgl. auch Staudinger/Wiegand, BGB, Neubearb. 2009, § 1204 Rn. 59; jurisPK-BGB/Protz,
  81. 8. Aufl., § 1204 Rn. 4, jeweils mwN).
  82. 8
  83. (2) Danach waren die entwendeten Flaschen für den Angeklagten fremd.
  84. Denn das hier in Rede stehende Pfandleergut stand entweder nach wie vor im
  85. Eigentum des Herstellers/Abfüllers oder – soweit sog. Einheitheitsleergut betroffen war – im Eigentum des letzten Erwerbers.
  86. -5-
  87. 9
  88. bb) Dass das Landgericht ferner ohne nähere Erörterung davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte in der Absicht handelte, sich das Pfandleergut
  89. rechtswidrig zuzueignen, ist aus Rechtsgründen im Ergebnis – jedenfalls in Bezug auf die Plastikflaschen – ebenfalls nicht zu beanstanden.
  90. 10
  91. (1) Zum Vorliegen von Zueignungsabsicht im Fall der Entwendung von
  92. Pfandleergut zum Zweck der Rückgabe gegen Erstattung des Pfandgeldes gilt
  93. das Folgende:
  94. 11
  95. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der sog.
  96. Vereinigungstheorie des Reichsgerichts folgt (vgl. dazu RGSt 61, 228, 233),
  97. setzt Zueignung voraus, dass entweder die Sache selbst oder der in ihr verkörperte Wert dem Vermögen des Berechtigten dauerhaft entzogen und dem des
  98. Nichtberechtigten zumindest vorübergehend einverleibt wird (BGH, Urteil vom
  99. 23. April 1953 – 3 StR 219/52, BGHSt 4, 236, 238; Beschluss vom 16. Dezember 1987 – 3 StR 209/87, BGHSt 35, 152, 156 f.; vgl. auch SSW-StGB/Kudlich,
  100. 3. Aufl., § 242 Rn. 41, 43; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 242 Rn. 35, jeweils mwN).
  101. Sachwert im Sinne dieser Theorie ist nur der nach Art und Funktion mit der Sache verbundene Wert, während der erzielbare Veräußerungserlös an der Sache
  102. vom Begriff des Sachwerts nicht erfasst wird (vgl. RGSt 55, 59, 60; BGH, Beschluss vom 21. Januar 1964 – 5 StR 514/63, BGHSt 19, 387, 388; Kudlich
  103. aaO, Rn. 43 mwN).
  104. 12
  105. Hiervon ausgehend liegt eine Zueignung des Sachwerts nicht vor, wenn
  106. der Täter beabsichtigt, das entwendete Pfandgut gegen Entgelt in das Pfandsystem zurückzuführen. Denn das Pfandgeld ist nicht der unmittelbar im Pfandgut verkörperte Wert. Es dient vielmehr lediglich als Anreiz zur Rückgabe der
  107. Pfandflaschen und wird erst durch die Verwertung im Pfandsystem erzielt (vgl.
  108. -6-
  109. OLG Hamm, Beschluss vom 31. Juli 2007 – 4 Ss 208/07, NStZ 2008, 154, 155;
  110. Hellmann, JuS 2001, 353, 355; Schmitz/Göckenjahn/Ischebeck, Jura 2006,
  111. 821, 825). Diebstahl kommt in diesen Fällen deshalb nur in Betracht, wenn sich
  112. der Täter die Sache selbst zueignen will. Dies setzt voraus, dass der Täter die
  113. Flaschen unter Leugnung des Eigentumsrechts des wahren Eigentümers in das
  114. Pfandsystem, das insoweit einer Rücknahmepflicht unterliegt, zurückgelangen
  115. lassen, er sich also eine eigentümerähnliche Stellung an dem Leergut anmaßen
  116. will (vgl. Fischer aaO, Rn. 35a; Kudlich aaO, Rn. 46; zur Rücknahmepflicht vgl.
  117. BGH, Urteil vom 13. November 2009 – V ZR 255/08, NJW-RR 2010, 1432,
  118. 1433, Tz. 15 f.).
  119. 13
  120. Hierfür maßgeblich ist die Vorstellung des Täters über die Eigentumsverhältnisse an den entwendeten Pfandflaschen und die Folgen ihrer Rückführung in das Pfandsystem (vgl. Rengier, Strafrecht Besonderer Teil I, 20. Aufl.,
  121. § 2. Diebstahl, Rn. 134; Leipziger Kommentar zum StGB/Vogel, 12. Aufl., § 242
  122. Rn. 169; MünchKommStGB/Schmitz, 3. Aufl., § 242 Rn. 145 mwN; Schmitz/
  123. Goeckenjahn/Ischebeck, Jura 2006, 821, 823 ff.; missverständlich bzw. zu eng:
  124. OLG Hamm, Beschluss vom 31. Juli 2007 – 4 Ss 208/07, NStZ 2008, 154 f.,
  125. das nicht auf das Vorstellungsbild des Täters, sondern auf die tatsächliche zivilrechtliche Eigentumslage abstellt, also eine rein objektive Betrachtung vornimmt). Da das Vorstellungsbild des Angeklagten von der tatsächlichen zivilrechtlichen Rechtslage abweichen kann, sind hierzu Feststellungen zu treffen.
  126. Es ist wie folgt zu unterscheiden:
  127. 14
  128. (a) Bei der Wegnahme von Einheitsflaschen ist Zueignungsabsicht zu
  129. bejahen, wenn der Täter bei zutreffender Einschätzung der Eigentumslage in
  130. der Absicht handelt, das dem Eigentümer entwendete Pfandleergut gegen Erstattung des Pfandbetrages in das Pfandsystem zurückzugeben. In diesem Fall
  131. -7-
  132. beabsichtigt er, sich wie ein Eigentümer des Pfandleerguts zu gerieren und die
  133. Eigentümerstellung des wahren Eigentümers zu leugnen. Das gilt selbst dann,
  134. wenn er das Pfandleergut dem Händler zurückgeben will, dem er es zuvor entwendet hat. Denn die Rückgabe des Pfandleerguts gegen Entgelt an den
  135. Eigentümer schließt die Zueignungsabsicht nicht aus, wenn der Täter dessen
  136. Eigentumsrecht leugnet und eine eigene Berechtigung vortäuscht (Fischer aaO,
  137. Rn. 35a mwN; Hellmann, JuS 2001, 353, 354; Rengier aaO, Rn. 132 mwN).
  138. 15
  139. (b) Bei Wegnahme von Individualflaschen, die in den Vertrieb gelangt
  140. sind, aber gleichwohl im Eigentum des Herstellers/Abfüllers verbleiben, kann es
  141. sich anders verhalten. Zueignungsabsicht liegt nicht vor, wenn der Täter – was
  142. freilich die Ausnahme sein dürfte – die Eigentumslage richtig einschätzt und
  143. durch die Rückgabe der Individualflaschen das Eigentumsrecht des Herstellers/Abfüllers deshalb nicht leugnen will, sondern dieses anerkennt (Rengier
  144. aaO, Rn. 134; MünchKommStGB/Schmitz aaO; vgl. auch Kudlich aaO; Hellmann, JuS 2001, 353, 355; ebenso für die Rückgabe gegen Finderlohn schon
  145. RGSt 55, 59, 60). Das ist anzunehmen, wenn der Täter erkennt, dass Eigentümer der entwendeten Individualflaschen der Hersteller/Abfüller geblieben ist,
  146. und er ihm das Pfandleergut über das Pfandsystem wieder zukommen lassen
  147. möchte. In diesem Fall maßt er sich weder eine eigentümerähnliche Stellung an
  148. noch ist sein Vorsatz darauf gerichtet, den Eigentümer dauerhaft zu enteignen.
  149. 16
  150. (c) Geht der Täter – dies dürfte den Regelfall darstellen – indes davon
  151. aus, dass das Eigentum auch bei Individualflaschen im Vertriebsweg auf den
  152. jeweiligen Erwerber der Getränke übergeht, handelt er – wie bei der Wegnahme
  153. von Einheitsflaschen – mit der für einen Diebstahl erforderlichen Zueignungsabsicht. Nach seiner Vorstellung will er auch in diesem Fall den (vermeintlichen)
  154. Eigentümer enteignen und beabsichtigt, durch Rückgabe in das Pfandsystem
  155. -8-
  156. sich selbst an die Stelle des wahren Eigentümers zu setzen. Damit sind sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des Diebstahls erfüllt. Dies ergibt sich aus
  157. Folgendem:
  158. 17
  159. Der Diebstahl ist ein sogenanntes erfolgskupiertes Delikt. In objektiver
  160. Hinsicht setzt der Tatbestand lediglich die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache voraus. Die Zueignung dieser Sache ist kein Merkmal des objektiven Tatbestands; das Ausbleiben eines Zueignungserfolges hindert deshalb die
  161. Verwirklichung des Tatbestandes nicht (sog. überschießende Innentendenz;
  162. vgl. Eser/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 242 Rn. 46; Hoyer in
  163. SK-StGB, 9. Aufl., § 242 Rn. 67 und 111; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 242
  164. Rn. 32; Wessels/Hettinger, Strafrecht BT 2, 36. Aufl., Rn. 164; Leipziger Kommentar zum StGB/Vogel, 12. Aufl., § 242 Rn. 169; Küper in FS Gössel, Gläubiger-Eigenmacht, Selbsthilfe und Zueignungsunrecht, 2002, S. 429, 447 f.).
  165. 18
  166. Unerheblich für die Tatbestandsverwirklichung ist daher, dass vom Täter
  167. entwendetes und von ihm in das Pfandsystem zurückgeführtes Individualleergut
  168. systembedingt wieder an den auf den Flaschen ausgewiesenen Eigentümer
  169. zurückgelangt, dieser also objektiv nicht enteignet wird. Ausreichend für eine
  170. Tatvollendung ist vielmehr, dass der Täter bei der Wegnahme in der Absicht
  171. handelt, über das entwendete Leergut unter Verdrängung des nach seiner Vorstellung wahren Eigentümers selbst wie ein Eigentümer zu verfügen.
  172. 19
  173. (2) Dies zugrunde gelegt tragen die Feststellungen die Verurteilung des
  174. Angeklagten wegen Diebstahls. Jedenfalls dem Gesamtzusammenhang der
  175. Urteilsgründe lässt sich entnehmen, dass die vom Angeklagten mehrheitlich
  176. entwendeten, zusammengepressten Plastikflaschen Einheitsflaschen waren
  177. und der Angeklagte bei deren Wegnahme Zueignungsabsicht hatte.
  178. -9-
  179. 20
  180. Demgegenüber enthält das Urteil keinen Hinweis darauf, ob es sich bei
  181. dem entwendeten Kasten mit den Glaspfandflaschen um Einheits- oder Individualflaschen handelte. Insoweit fehlen auch Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten bei deren Wegnahme. Sollte insoweit eine Strafbarkeit
  182. des Angeklagten nicht in Betracht kommen, würde sich der Schuldumfang der
  183. Tat jedoch nur unmaßgeblich verringern. Der Senat kann daher jedenfalls ausschließen, dass sich dieser Umstand bei Bemessung der Einzel- und Gesamtstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hätte.
  184. 21
  185. 2. Der Rechtsfolgenausspruch in den Fällen II. 7 und II. 8 der Urteilsgründe bedarf wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens der Klarstellung.
  186. 22
  187. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 7. Dezember
  188. 2017 insoweit das Folgende ausgeführt:
  189. „Soweit bei der Festsetzung der Einzelstrafen für die Tat II. 7 (UA S. 7-8)
  190. zwei Einzelstrafen von jeweils fünf Monaten – bei der Strafzumessung
  191. bezeichnet als ‚Einbruch Arnold – Versuch, allerdings in Tateinheit mit
  192. dem Besitz von Amphetaminen‘ und ‚Einbruch Mehrfamilienhaus R.
  193. straße‘ (UA S. 30-31) – angeführt sind, hingegen für den Fall II. 8 keine
  194. Einzelstrafe angegeben ist, handelt es sich um ein offensichtliches
  195. Schreibversehen. Die Kammer hat die im Fall II. 7 verwirklichten Straftatbestände ausdrücklich als tateinheitlich begangen bewertet (UA S. 25,
  196. 30), weshalb auszuschließen ist, dass sie hierfür zwei Einzelstrafen festsetzen wollte. Aus der Chronologie und dem Umstand, dass lediglich für
  197. die Tat II. 8 keine Einzelstrafe angeführt ist, ergibt sich, dass die Kammer
  198. bei der Strafzumessung den dieser Tat zugrunde liegenden Einbruch in
  199. - 10 -
  200. das Mehrfamilienhaus in der B.
  201. straße (UA S. 8) lediglich versehentlich mit ‚Einbruch Mehrfamilienhaus R. straße‘ bezeichnet hat.“
  202. 23
  203. Dem tritt der Senat bei.
  204. Sost-Scheible
  205. Roggenbuck
  206. Quentin
  207. Franke
  208. Feilcke