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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 583/04
  4. vom
  5. 3. März 2005
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Totschlags
  9. hier: Beistandsbestellung
  10. -2-
  11. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2005 beschlossen:
  12. Der Nebenklägerin
  13. K.
  14. wird Rechtsanwalt
  15. R.
  16. in
  17. Hamm als Beistand bestellt (§§ 395 Abs. 2 Nr. 1, 397 a Abs. 1
  18. Satz 1 StPO).
  19. Gründe:
  20. Die Nebenklägerin hat zugleich mit der Revisionsbegründungsschrift
  21. vom 15. November 2004 beantragt, ihr für das Revisionsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt R.
  22. Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.
  23. Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes
  24. nach § 397 a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
  25. gemäß § 397 a Abs. 2 StPO, die u. a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung
  26. voraussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nur in
  27. Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht
  28. vorliegen.
  29. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier im
  30. Hinblick auf die Änderung von § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO durch das am
  31. -3-
  32. 1. September 2004 in Kraft getretene Opferrechtsreformgesetz vom 24. Juni
  33. 2004 (BGBl I 1354, 1355) vor (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 395 Abs. 2 Nr. 1
  34. StPO).
  35. Tepperwien
  36. Maatz
  37. Athing
  38. Kuckein
  39. Ernemann