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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 512/07
  4. vom
  5. 19. Februar 2008
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Körperverletzung
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu 1. auf Antrag
  11. - des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Februar 2008
  12. beschlossen:
  13. 1.
  14. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
  15. Landgerichts Essen vom 25. Mai 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im
  16. Übrigen freigesprochen wird.
  17. 2.
  18. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung
  19. des angefochtenen Urteils wird verworfen.
  20. 3.
  21. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die
  22. Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG). Soweit der Angeklagte freigesprochen
  23. worden ist, fallen seine notwendigen Auslagen der
  24. Staatskasse zur Last.
  25. Gründe:
  26. 1
  27. 1. Das Landgericht hat die dem Angeklagten mit der zugelassenen Anklageschrift zur Last gelegte gefährliche Körperverletzung für nicht erwiesen
  28. erachtet. Deswegen bedurfte es insoweit, worauf der Generalbundesanwalt in
  29. seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat, eines Teilfreispruchs, um Anklage und Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen (BGHSt 44, 196, 202; vgl. auch
  30. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 260 Rdn. 13). Dies holt der Senat mit der Kostenfolge aus § 467 Abs. 1 StPO nach.
  31. -3-
  32. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
  33. 2
  34. rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
  35. (§ 349 Abs. 2 StPO).
  36. 2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des ange-
  37. 3
  38. fochtenen Urteils wird verworfen, weil die Entscheidung dem Gesetz entspricht.
  39. Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann im Falle einer Verurteilung nach
  40. § 74 JGG zwar davon abgesehen werden, ihm die Kosten und Auslagen aufzuerlegen; von seinen eigenen notwendigen Auslagen kann er dagegen nicht entlastet werden (vgl. BGHSt 36, 27; vgl. auch Meyer-Goßner aaO § 465 Rdn. 1).
  41. Soweit der Beschwerdeführer die Kostenentscheidung des Landgerichts für
  42. missverständlich hält, verkennt er, dass es darin hinsichtlich der erwachsenen
  43. Mitangeklagten um die Auferlegung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers geht.
  44. Maatz
  45. Athing
  46. Ernemann
  47. Solin-Stojanović
  48. Sost-Scheible