|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 502/06
- vom
- 21. Februar 2007
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
- nicht geringer Menge u.a.
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2007 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Dortmund vom 4. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
- Abs. 2 StPO).
- Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
- Zu Recht hat das Landgericht die Fälle II 6 und 7 der Urteilsgründe
- nicht zu einer Bewertungseinheit verbunden, weil eine solche durch
- den nur gleichzeitigen Besitz unterschiedlicher zum Handeltreiben
- bestimmter Mengen von Betäubungsmitteln aus verschiedenen Liefervorgängen grundsätzlich nicht begründet werden kann (vgl.
- BGHSt 43, 252, 260 f.; Weber, BtMG 2. Aufl. Vor §§ 29 ff. Rdn. 470).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Tepperwien
-
- Maatz
- Solin-Stojanović
-
- Kuckein
- Sost-Scheible
-
|