|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 490/16
- vom
- 21. Dezember 2016
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen schwerer sexueller Nötigung u.a.
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2016 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Dessau-Roßlau vom 11. April 2016 wird als unbegründet verworfen, da
- die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
- Abs. 2 StPO).
-
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
- Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
-
- ECLI:DE:BGH:2016:211216B4STR490.16.0
-
- Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzumerken:
- Die Rüge der Verletzung von § 338 Nr. 8 StPO i.V.m. § 147 StPO ist
- nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), da sich die Revisionsbegründung nicht zum Inhalt der dem Verteidiger überlassenen Daten-CDs verhält.
- Sost-Scheible
-
- Roggenbuck
- Bender
-
- ECLI:DE:BGH:2016:211216B4STR490.16.0
-
- Cierniak
- Feilcke
-
|