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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 490/16
  4. vom
  5. 21. Dezember 2016
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schwerer sexueller Nötigung u.a.
  9. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2016 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Dessau-Roßlau vom 11. April 2016 wird als unbegründet verworfen, da
  13. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
  14. Abs. 2 StPO).
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
  16. Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  17. ECLI:DE:BGH:2016:211216B4STR490.16.0
  18. Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzumerken:
  19. Die Rüge der Verletzung von § 338 Nr. 8 StPO i.V.m. § 147 StPO ist
  20. nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), da sich die Revisionsbegründung nicht zum Inhalt der dem Verteidiger überlassenen Daten-CDs verhält.
  21. Sost-Scheible
  22. Roggenbuck
  23. Bender
  24. ECLI:DE:BGH:2016:211216B4STR490.16.0
  25. Cierniak
  26. Feilcke