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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 489/11
- vom
- 22. Dezember 2011
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
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- -2-
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2011 gemäß § 349
- Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- 1.
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- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
- Landgerichts Paderborn vom 10. Mai 2011 im Ausspruch
- über die im Fall II. 1. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
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- 2.
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- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
- Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer
- zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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- 3.
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- Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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- Gründe:
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- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
- Kindern in zwei Fällen und wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
- zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
- Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Soweit sich der Angeklagte gegen den Schuldspruch wendet, ist
- sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hält dagegen teilweise der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht
- stand.
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- -3-
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- 2
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- Das Landgericht hat die wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sieben Monaten dem sich aus § 176
- Abs. 1 StGB in der derzeit geltenden Fassung ergebenden Strafrahmen von
- sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe entnommen. Dabei hat es
- außer Acht gelassen, dass der zum Zeitpunkt der Begehung der ersten Tat im
- Jahre 2002 oder 2003 geltende § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung des
- 6. Strafrechtsreformgesetzes in minder schweren Fällen die Bestrafung mit
- Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe vorsah, und rechtsfehlerhaft die gemäß § 2 Abs. 3 StGB gebotene Prüfung des Vorliegens eines minder
- schweren Falls im Sinne der vorgenannten Vorschrift nicht vorgenommen. Es
- kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht, nach dessen Auffassung der Schweregrad der sexuellen Handlungen im unteren Bereich anzusiedeln ist, zur Annahme eines minder schweren Falls gelangt wäre, zumal es
- im Rahmen der Strafzumessungserwägungen weitere gewichtige Strafmilderungsgründe angeführt hat. Ebenso wenig lässt sich ausschließen, dass das
- Landgericht, hätte es die Einzelstrafe im Fall II. 1. der Urteilsgründe dem in
- § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung des 6. Strafrechtsreformgesetzes für minder
- schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmen entnommen, eine geringere Strafe
- verhängt hätte, denn die Höhe beider für den sexuellen Missbrauch von Kindern
- verhängten Einzelfreiheitsstrafen richtet sich erkennbar an der von § 176 Abs. 1
- StGB n.F. angedrohten Mindeststrafe aus.
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- -4-
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- 3
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- Der aufgezeigte Rechtsfehler führt auch zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die Feststellungen können jedoch bestehen bleiben, weil sie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Hierzu nicht in Widerspruch stehende ergänzende Feststellungen sind zulässig.
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- Mutzbauer
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- Roggenbuck
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- Bender
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- Cierniak
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- Quentin
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