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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 441/15
  4. vom
  5. 1. März 2016
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen zu 1.: banden- und gewerbsmäßigen Betrugs
  11. zu 2.: Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug
  12. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  13. und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. März 2016 einstimmig beschlossen:
  14. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  15. Münster vom 11. Februar 2015 werden als unbegründet verworfen, da
  16. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
  17. keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
  18. Abs. 2 StPO).
  19. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  20. ECLI:DE:BGH:2016:010316B4STR441.15.0
  21. -2-
  22. Zu der vom Angeklagten S.
  23. B.
  24. erhobenen Verfahrensrüge, dem Zeugen
  25. sei entgegen § 55 StPO kein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht
  26. zugebilligt worden, bemerkt der Senat ergänzend:
  27. Mit Blick auf den vom Landgericht erlassenen Beugehaftbeschluss kann dahinstehen, ob diese Rüge, wie der Generalbundesanwalt meint, schon deshalb unzulässig ist, weil die Verteidigung die Mitteilung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung, dem Zeugen stehe ein solches Recht nicht zu, nicht beanstandet hat. Die Rüge
  28. bleibt erfolglos, weil die Revision weder auf eine unterbliebene noch auf eine (vermeintlich) unzutreffende Belehrung über ein mögliches Auskunftsverweigerungsrecht
  29. im Sinne des § 55 StPO gestützt werden kann (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
  30. 58. Aufl., § 55 Rn. 16 ff. m. N. zur Rspr.).
  31. Sost-Scheible
  32. Roggenbuck
  33. Mutzbauer
  34. Franke
  35. Quentin