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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 430/06
  4. vom
  5. 9. November 2006
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
  9. nicht geringer Menge
  10. -2-
  11. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. November 2006 gemäß § 349
  12. Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  13. 1.
  14. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
  15. Landgerichts Bochum vom 27. April 2006 im Schuldspruch dahin geändert, dass jeweils die tateinheitliche
  16. Verurteilung wegen "unerlaubter bandenmäßiger Einfuhr
  17. von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" entfällt.
  18. 2.
  19. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  20. 3.
  21. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
  22. zu tragen.
  23. Gründe:
  24. 1
  25. Die jeweils tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat
  26. neben der - rechtsfehlerfreien - Verurteilung wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 a
  27. Abs. 1 BtMG) keinen Bestand. Der Bandenhandel verbindet in den Fällen des
  28. § 30 a BtMG die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander
  29. folgenden Teilakte, insbesondere auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu
  30. einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (BGHSt 30, 28; BGH NStZ
  31. 2002, 398; BGHR BtMG § 30 a Konkurrenzen 1). Insoweit kommt der bandenmäßigen Einfuhr neben dem Bandenhandel keine selbständige rechtliche Bedeutung zu. Der Angeklagte ist deshalb nur des Bandenhandels mit Betäu-
  32. -3-
  33. bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig. Der Senat ändert
  34. den Schuldspruch entsprechend.
  35. 2
  36. Die Schuldspruchänderung lässt die Einzelstrafaussprüche unberührt,
  37. weil sich der Schuldgehalt der Taten dadurch nicht verändert.
  38. 3
  39. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349
  40. Abs. 2 StPO).
  41. Tepperwien
  42. Maatz
  43. Ernemann
  44. Athing
  45. Sost-Scheible