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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 430/06
- vom
- 9. November 2006
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
- nicht geringer Menge
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- -2-
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. November 2006 gemäß § 349
- Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- 1.
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- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
- Landgerichts Bochum vom 27. April 2006 im Schuldspruch dahin geändert, dass jeweils die tateinheitliche
- Verurteilung wegen "unerlaubter bandenmäßiger Einfuhr
- von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" entfällt.
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- 2.
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- Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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- 3.
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
- zu tragen.
- Gründe:
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- 1
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- Die jeweils tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat
- neben der - rechtsfehlerfreien - Verurteilung wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 a
- Abs. 1 BtMG) keinen Bestand. Der Bandenhandel verbindet in den Fällen des
- § 30 a BtMG die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander
- folgenden Teilakte, insbesondere auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu
- einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (BGHSt 30, 28; BGH NStZ
- 2002, 398; BGHR BtMG § 30 a Konkurrenzen 1). Insoweit kommt der bandenmäßigen Einfuhr neben dem Bandenhandel keine selbständige rechtliche Bedeutung zu. Der Angeklagte ist deshalb nur des Bandenhandels mit Betäu-
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- -3-
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- bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig. Der Senat ändert
- den Schuldspruch entsprechend.
- 2
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- Die Schuldspruchänderung lässt die Einzelstrafaussprüche unberührt,
- weil sich der Schuldgehalt der Taten dadurch nicht verändert.
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- 3
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- Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349
- Abs. 2 StPO).
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