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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 407/13
  4. vom
  5. 7. November 2013
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen gefährlicher Körperverletzung
  9. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. November 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und
  10. 4 StPO beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 24. Oktober 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass – entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. September 2013 – eine konventionswidrige
  12. Verfahrensverzögerung festgestellt wird und dass der der Nebenklägerin
  13. M.
  14. zugesprochene Anspruch in Höhe von 4.000 €
  15. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
  16. erst ab dem 12. September 2012 zu verzinsen ist; hinsichtlich des weiteren Zinsanspruchs wird von einer Entscheidung abgesehen (vgl.
  17. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 – 1 StR 412/03, StraFo 2004,
  18. -2-
  19. 144; Senatsbeschluss vom 18. Januar 2011 – 4 StR 676/10). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
  20. (§ 349 Abs. 2 StPO).
  21. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die
  22. insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen. Eine Auslagenerstattung findet nicht statt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 1992 – 4 StR 629/91, BGHR StPO § 473
  23. Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
  24. Sost-Scheible
  25. Roggenbuck
  26. Franke
  27. Cierniak
  28. Mutzbauer