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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 392/14
  4. vom
  5. 13. Januar 2015
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Vergewaltigung u.a.
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Januar 2015 gemäß § 154a
  11. Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
  13. Landgerichts Magdeburg vom 8. Mai 2014
  14. a) wird die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO im Fall II.2.a)
  15. der Urteilsgründe auf den Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und im Fall II.2.b) der Urteilsgründe auf den Vorwurf des schweren sexuellen
  16. Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung beschränkt,
  17. b) das oben bezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen
  18. Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen, davon in einem
  19. Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung und in einem Fall in
  20. Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist.
  21. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  22. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
  23. der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  24. -3-
  25. Gründe:
  26. 1
  27. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung
  28. und in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
  29. 2
  30. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit
  31. Zustimmung des Generalbundesanwalts im Fall II.2.a) der Urteilsgründe auf
  32. den Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und im
  33. Fall II.2.b) der Urteilsgründe auf den Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung. Dies zieht die aus der
  34. Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs nach sich.
  35. 3
  36. Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne
  37. von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte, wenn es im Fall II.2.a) der Urteilsgründe nur
  38. zu einer Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und
  39. im Fall II.2.b) der Urteilsgründe lediglich zu einer Verurteilung wegen schweren
  40. sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung gelangt
  41. wäre. Denn in beiden Fällen hat das Landgericht die tateinheitliche Verurteilung
  42. wegen Körperverletzung nicht als Strafschärfungsgrund herangezogen.
  43. -4-
  44. 4
  45. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO (vgl.
  46. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2001 – 4 StR 203/01, Rn. 3).
  47. Sost-Scheible
  48. Cierniak
  49. Bender
  50. Franke
  51. Quentin