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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 385/16
  4. vom
  5. 6. Dezember 2016
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen Betruges
  11. ECLI:DE:BGH:2016:061216B4STR385.16.0
  12. -2-
  13. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2016 gemäß § 154
  14. Abs. 2, § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
  15. 1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des
  16. Landgerichts Bochum vom 17. März 2016 wird
  17. a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagten wegen
  18. Betruges zum Nachteil des Geschädigten
  19. A.
  20. verurteilt worden sind; im Umfang der Einstellung
  21. fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
  22. Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last;
  23. b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
  24. dass der Angeklagte P.
  25. des Betruges in 29 Fällen
  26. und der Angeklagte B.
  27. des Betruges in 34 Fällen
  28. schuldig sind.
  29. 2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
  30. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  31. -3-
  32. Gründe:
  33. 1
  34. Das Landgericht hat den Angeklagten P.
  35. wegen Betruges in
  36. 30 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit
  37. Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Den Angeklagten B.
  38. hat es
  39. unter Einbeziehung anderweit verhängter Einzelstrafen wegen Betruges in
  40. 35 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
  41. verurteilt. Hiergegen richten sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten.
  42. 2
  43. 1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
  44. gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit die Angeklagten wegen Betruges
  45. zum Nachteil des Geschädigten
  46. A.
  47. (Tatzeit: 18. Juli 2010)
  48. verurteilt worden sind. Dies hat die Änderung der jeweiligen Schuldsprüche sowie den Wegfall der für diese Tat festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen zur Folge.
  49. 3
  50. 2. Im Übrigen bleiben die Revisionen ohne Erfolg. Die Nachprüfung des
  51. angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
  52. (§ 349 Abs. 2 StPO).
  53. 4
  54. 3. Die Teileinstellung des Verfahrens lässt auch die Aussprüche über die
  55. Gesamtfreiheitsstrafen unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen bei beiden Angeklagten ausschließen, dass das
  56. -4-
  57. Landgericht ohne die in dem eingestellten Fall verhängten Einzelstrafen mildere
  58. Gesamtfreiheitsstrafen gebildet hätte.
  59. Sost-Scheible
  60. Roggenbuck
  61. Bender
  62. Cierniak
  63. Quentin