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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 296/12
- vom
- 10. April 2013
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
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- hier: Anhörungsrüge
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2013 gemäß § 356a
- StPO beschlossen:
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- Die Anhörungsrüge des Angeklagten vom 14. März 2013 gegen
- den Senatsbeschluss vom 28. Februar 2013 wird auf seine
- Kosten zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Februar 2013 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 14. November
- 2011 als unbegründet verworfen. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge des
- Angeklagten hat keinen Erfolg.
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- Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff
- noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte
- zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Angeklagten
- auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vielmehr
- das Revisionsvorbringen des Angeklagten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Dem Senat lagen bei seiner
- Prüfung insbesondere auch die materiell-rechtlichen Einzelbeanstandungen im
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- Schriftsatz vom 6. August 2012 vor. Ohnehin war der Senat jedoch bei seiner
- Entscheidung über die Revision des Angeklagten schon aufgrund der zuvor
- allgemein erhobenen Sachrüge gehalten, eine umfassende sachlich-rechtliche
- Prüfung des Urteils vorzunehmen.
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- 3
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- Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht
- ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz
- der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO
- sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor.
- Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des
- Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013
- – 4 StR 465/12; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit s. KK-Kuckein,
- StPO, 6. Aufl., § 349 Rn. 16 mwN). Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG NJW 2006, 136; StraFo 2007, 463).
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- 4
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- Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung
- des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2006
- – 1 StR 50/06).
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- Mutzbauer
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- Roggenbuck
-
- Bender
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- Cierniak
-
- Reiter
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