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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 251/09
  4. vom
  5. 20. Oktober 2009
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen gefährlicher Körperverletzung
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Oktober 2009 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  12. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
  13. tragen.
  14. Ergänzend bemerkt der Senat:
  15. Das Verfahren ist aus Gründen, die allein im Verantwortungsbereich der Justiz liegen, im Zeitraum zwischen dem Ablauf
  16. der Revisionsbegründungsfrist am 14. November 2008 und
  17. dem Eingang der Akten beim Generalbundesanwalt am
  18. 16. Juni 2009 nicht angemessen gefördert worden. Der Senat
  19. stellt deshalb das Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 6
  20. Abs. 1 Satz 1 MRK fest. Einer weitergehenden Kompensation
  21. bedarf es nicht, weil eine besondere Belastung des nicht inhaftierten Angeklagten nicht ersichtlich ist (vgl. BGH NStZ
  22. 2009, 287).
  23. Tepperwien
  24. Maatz
  25. Franke
  26. Solin-Stojanović
  27. Mutzbauer