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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 237/16
  4. vom
  5. 30. August 2016
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  9. Menge u.a.
  10. hier:
  11. Anhörungsrüge
  12. ECLI:DE:BGH:2016:300816B4STR237.16.0
  13. -2-
  14. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2016 beschlossen:
  15. Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 29. Juli 2016 wird auf
  16. seine Kosten zurückgewiesen.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. 1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des
  20. Landgerichts Detmold vom 12. Januar 2016 mit Beschluss vom 19. Juli 2016
  21. gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom
  22. 29. Juli 2016, das am 2. August 2016 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist,
  23. erhebt ein Verteidiger des Verurteilten die Anhörungsrüge. Der Rechtsbehelf
  24. hat keinen Erfolg.
  25. 2
  26. 2. Die Anhörungsrüge erweist sich bereits als unzulässig. Dem Vorbringen zu der Rüge ist nicht zu entnehmen, wann der Verurteilte von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat. In Fällen, in denen sich – wie hier – die Einhaltung der Frist des § 356a Satz 2 StPO nicht
  27. schon aus dem aus der Akte ersichtlichen Verfahrensgang ergibt, gehört die
  28. Mitteilung des nach § 356a Satz 2 StPO für den Fristbeginn maßgeblichen
  29. Zeitpunkts der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll, und dessen Glaubhaftmachung
  30. (§ 356a Satz 3 StPO) zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsbehelfs
  31. -3-
  32. (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. März 2005 – 2 StR 444/04, BGHR
  33. StPO § 356a Frist 1, vom 22. September 2015 – 4 StR 85/15).
  34. 3
  35. 3. Die – nicht näher begründete – Anhörungsrüge hätte auch in der
  36. Sache keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revision
  37. des Verurteilten weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen
  38. dieser nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen
  39. übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Dass der Verwerfungsbeschluss des Senats, der auf der
  40. Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts ergangen ist, keine Begründung enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach
  41. § 349 Abs. 2 StPO (vgl. dazu BVerfG, NJW 2014, 2563, 2564).
  42. Sost-Scheible
  43. Roggenbuck
  44. Mutzbauer
  45. Franke
  46. Quentin