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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 229/00
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- 25. Juli 2000
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Beihilfe zum versuchten schweren Raub
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juli 2000 beschlossen:
- 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 3. Dezember 1999 wird als unbegründet
- verworfen.
- Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
- 2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils, soweit sie
- den Beschwerdeführer betrifft, dahingehend geändert, daß
- von der Auferlegung der Kosten und gerichtlichen Auslagen
- abgesehen wird.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatkasse.
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- Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten der Beihilfe zum versuchten
- schweren Raub für schuldig befunden. Es hat ihm gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4,
- § 105 Abs. 1 JGG aufgegeben, einen Geldbetrag in Höhe von 1.000 DM in
- monatlichen Raten zu je 100 DM, beginnend im Monat nach Rechtskraft des
- Urteils, an eine soziale Einrichtung zu zahlen, ersatzweise 100 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten; außerdem hat es ausgesprochen, daß er die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
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- 1. Die gegen dieses Urteil eingelegte, auf die Verletzung formellen und
- materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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- 2. Die gegen die Kostenentscheidung des Urteils gerichtete sofortige
- Beschwerde des Angeklagten hat dagegen Erfolg.
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- Die Jugendkammer hat von der Möglichkeit des § 74 JGG weder bei
- dem Beschwerdeführer noch bei den weiteren Angeklagten Gebrauch gemacht,
- da ihr das "angesichts der festgestellten Lebensumstände und Einkommensverhältnisse nicht vertretbar" erschien. Sie "sah auch keine Veranlassung, evtl.
- aus erzieherischen Gründen eine Entlastung von den Kosten und Auslagen
- auszusprechen. Die Angeklagten waren Heranwachsende, sind inzwischen
- erwachsen und müssen begreifen, daß Straftaten auch Kostenfolgen haben"
- (UA 37).
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- Diese Entscheidung wird der besonderen Situation des Beschwerdeführers nicht gerecht. Die Jugendkammer hat nicht bedacht, daß die Kostenbelastung einer dauerhaften Eingliederung des Angeklagten in die Gesellschaft
- entgegenstehen kann. Der Angeklagte kam erst im September 1995 mit seiner
- Familie aus Kasachstan nach Deutschland. Sein Einleben war erschwert durch
- mehrfachen Wohnortwechsel und die Ende 1997 erfolgte Trennung seiner Eltern, bei denen er gelebt hatte. Anfang 1998 verzog er nach Oldenburg, wo er
- seither einer geregelten Arbeit nachgeht. Dadurch erzielt er zwar ein monatliches Nettoeinkommen von 1.750 DM; er lebt aber seit mehr als einem Jahr mit
- seiner Freundin, die kein eigenes Einkommen hat, und deren Kind zusammen.
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- Auch das Landgericht sah die wirtschaftliche Lage des Angeklagten offenbar
- als angespannt an, da es ersatzweise eine Arbeitsauflage verhängt hat.
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- Die zusätzliche Kostenbelastung könnte die bescheidene wirtschaftliche
- Existenz des bisher nicht bestraften Beschwerdeführers, den die Jugendkammer hinsichtlich der Tat vom 7. Dezember 1997 lediglich als "Mitläufer" ohne
- eigene Bereicherungsabsicht eingestuft hat, beeinträchtigen. Zur Unterstützung von Strafzwecken dient die Kostenentscheidung nicht. Daß Straftaten
- auch Kostenfolgen haben, wird dem Beschwerdeführer im übigen bereits dadurch klargemacht, daß er seine eigenen notwendigen Auslagen tragen muß,
- da diese mangels entsprechender Rechtsgrundlage der Staatskasse nicht auferlegt werden können (vgl. BGHSt 36, 27 f.; BGHR JGG § 74 Kosten 2).
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- Meyer-Goßner
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- Maatz
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- Athing
- Ernemann
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