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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 186/11
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- 15. Juni 2011
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Brandstiftung u.a.
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juni 2011 gemäß
- § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten Mario Sch.
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- gegen das Ur-
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- teil des Landgerichts Dortmund vom 12. November 2010 wird
- mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass vor der Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
- ein Jahr und drei Monate von der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen sind.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
- und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; er trägt auch die dem
- Nebenkläger K.
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- als Adhäsionskläger im Rechtsmittelverfah-
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- ren entstandenen notwendigen Auslagen und die insoweit
- entstandenen besonderen Kosten.
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- Gründe:
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- 1
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- 1. Der Senat hat die Dauer des Vorwegvollzugs eines Teils der gegen
- den Angeklagten Mario Sch.
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- verhängten Gesamtfreiheitsstrafe aus den
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- zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
- 28. April 2011 auf ein Jahr und drei Monate abgeändert.
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- 2
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- 2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB bemisst sich nach dem zur Zeit der Taten
- in den Jahren 2008 bis 2010 geltenden Recht (Art. 316e Abs. 1 und 2
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- EGStGB), da § 66 Abs. 1 StGB n.F. – auch hinsichtlich der formellen Voraussetzungen – hier nicht das mildere Recht ist.
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- Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist auch auf der Grundlage
- der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 – 2 BvR
- 2365/09 u.a. – nicht zu beanstanden. Die Ausführungen der Strafkammer zum
- Hang und zur Gefährlichkeitsprognose belegen insbesondere, dass das Landgericht zutreffend – jedenfalls aber rechtsfehlerfrei – davon ausgegangen ist,
- dass vom Angeklagten die Gefahr (weiterer) schwerer Gewalttaten ausgeht
- (vgl. BVerfG aaO Rn. 172).
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- Mutzbauer
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- Roggenbuck
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- Franke
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- Cierniak
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- Quentin
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