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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 184/04
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- 22. Juli 2004
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
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- -2-
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 2
- und 4 StPO beschlossen:
- 1.
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- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
- Landgerichts Stralsund vom 19. Januar 2004 im Schuldspruch dahin geändert, daß in den Fällen II 1 und 2 der
- Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt.
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- 2.
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- Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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- 3.
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- Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und
- die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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- Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in
- zwei Fällen (Fälle II 1 und 2), sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in
- Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten in zwei Fällen (Fälle II 3 und 4)
- und Beischlafs zwischen Verwandten (Fall II 5) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
- von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner
- Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das
- Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich
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- der Fälle II 1 und 2; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
- StPO.
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- 1. In den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe bedarf der Schuldspruch
- der Änderung dahin, daß der Angeklagte jeweils nur des sexuellen Mißbrauchs
- eines Kindes schuldig ist. Die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten
- sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) muß
- entfallen, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Verjährungsfrist für § 174 Abs. 1 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).
- Die erste verjährungsunterbrechende Handlung (Erlaß eines Haftbefehls) erfolgte am 29. April 2003, so daß die Verstöße gegen § 174 StGB in den Fällen
- II 1 und 2 (Tatzeiten: Dezember 1995 bis zum 25. März 1997) verjährt sind.
- Daß diese Vorwürfe jeweils mit dem nichtverjährten sexuellen Mißbrauch eines
- Kindes in Tateinheit stehen, steht der Annahme von Verjährung nicht entgegen; denn die Verjährung bestimmt sich bei tateinheitlichem Zusammentreffen
- für jede Gesetzesverletzung gesondert (vgl. BGH NStZ 1990, 80, 81; StV 1990,
- 404, 405; BGH, Beschluß vom 7. April 2004 – 2 StR 4/04; Tröndle/Fischer,
- StGB 52. Aufl. § 78a Rdn. 5 m.w.N.). Durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003 (BGBl I 3007), durch den bestimmt ist, daß
- nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB nunmehr auch bei Straftaten nach § 174 StGB
- die Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht, hat
- sich an dieser Rechtslage für den vorliegenden Fall nichts geändert, weil zum
- Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1. April 2004) bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten war (vgl. hierzu den Senatsbeschluß vom 24. Juni
- 2004 - 4 StR 165/04).
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- -4-
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- 2. Trotz der Änderung des Schuldspruchs können die in den Fällen II 1
- und 2 des Urteils festgesetzten Einzelstrafen bestehen bleiben; denn der Senat
- kann aufgrund der Strafzumessungserwägungen des Landgerichts, bei denen
- sich die tateinheitliche Verwirklichung des § 174 StGB nicht strafbestimmend
- zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, ausschließen, daß der Tatrichter auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte, wenn er die Verfolgungsverjährung beachtet hätte.
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- Maatz
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- Kuckein
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- Ernemann
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- Athing
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- Sost-Scheible
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