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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 168/15
- vom
- 28. Juli 2015
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Betruges
- hier: Anhörungsrüge des Verurteilten
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- -2-
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2015 gemäß § 356a
- StPO beschlossen:
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- Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 17. Juli 2015 gegen
- den Senatsbeschluss vom 30. Juni 2015 wird auf seine Kosten
- zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- 1
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- Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Juni 2015 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 19. Dezember 2014 als
- unbegründet verworfen. Mit der Anhörungsrüge macht der Verurteilte geltend,
- dass ihm der der Beschlussverwerfung zugrunde liegende Antrag des Generalbundesanwalts vom 1. Juni 2015 „nie zugegangen“ sei. Der Rechtsbehelf hat
- keinen Erfolg.
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- 2
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- Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff
- noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte
- zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf
- rechtliches Gehör verletzt.
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- 3
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- Daran ändert der Umstand, dass ihm der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nicht zugegangen ist, nichts. Denn dieser Antrag ist dem
- Pflichtverteidiger des Verurteilten am 8. Juni 2015 gegen Empfangsbekenntnis
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- -3-
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- zugestellt worden. Dies genügt den Anforderungen des § 349 Abs. 3 Satz 1
- StPO. Der Angeklagte persönlich wird in einem solchen Fall nicht benachrichtigt
- (BGH, Beschlüsse vom 25. September 1979 – 5 StR 354/79, NStZ 1981, 95
- [bei Pfeiffer], und vom 10. April 1996 – 3 StR 321/95; Meyer-Goßner/Schmitt,
- StPO, 58. Aufl., § 349 Rn. 15), und zwar auch dann nicht, wenn er die Revision
- selbst eingelegt (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 – 1 StR 327/02,
- StraFo 2003, 172) oder – wie hier – ergänzend zu Protokoll der Geschäftsstelle
- begründet hat (BGH, Beschluss vom 3. September 1998 – 4 StR 93/98, NStZ
- 1999, 41).
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- 4
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- Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des
- § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 24. April 2014 – 4 StR 479/13).
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- Sost-Scheible
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- Roggenbuck
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- Bender
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- Cierniak
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- Quentin
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