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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 131/08
  4. vom
  5. 29. April 2008
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Raubes u. a.
  9. -2-
  10. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. April 2008 gemäß
  11. §§ 154 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird
  13. a) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Fall II 1. der
  14. Urteilsgründe auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl beschränkt,
  15. b) das Urteil des Landgerichts Halle vom 21. November 2007
  16. aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte
  17. des Raubes sowie der gefährlichen Körperverletzung in
  18. Tateinheit mit Diebstahl schuldig ist,
  19. bb) in den Aussprüchen über die im Fall II 1. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe aufgehoben.
  20. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Halle zurückverwiesen.
  21. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  22. -3-
  23. Gründe:
  24. 1
  25. Das Landgericht hat den Angeklagten des Raubes sowie der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl und mit versuchter räuberischer Erpressung schuldig gesprochen. Es hat ihn unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung und unter Einbeziehung der dort
  26. verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und
  27. zwei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung
  28. sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349
  29. Abs. 2 StPO.
  30. 2
  31. Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II 1. der Urteilsgründe
  32. auch wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt hat, wird die Strafverfolgung auf Antrag des Generalbundesanwalts aus den Gründen der Antragsschrift auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit
  33. Diebstahl beschränkt und der Schuldspruch entsprechend geändert.
  34. -4-
  35. 3
  36. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der im Fall II 1.
  37. verhängten Einzelfreiheitsstrafe der Gesamtstrafe nach sich. Die insoweit
  38. zugrunde liegenden, vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen, die hierzu nicht in
  39. Widerspruch stehen, sind möglich.
  40. Frau VRi'inBGH Dr. Tepperwien
  41. befindet sich in Urlaub und ist
  42. deshalb verhindert zu unterschreiben
  43. Maatz
  44. Kuckein
  45. Maatz
  46. Athing
  47. Ernemann