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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 129/06
  4. vom
  5. 13. Juli 2006
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des
  9. unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
  10. -2-
  11. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 13. Juli 2006 gemäß
  12. §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
  13. 1.
  14. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des
  15. Landgerichts Bielefeld vom 11. November 2005 wird mit
  16. der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe jeweils des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des
  17. unerlaubten
  18. Handeltreibens
  19. mit
  20. Betäubungsmitteln
  21. schuldig ist.
  22. 2.
  23. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
  24. Gründe:
  25. 1
  26. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens
  27. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, in zwei der Fälle
  28. jeweils in Tateinheit mit Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Ausführen von Betäubungsmitteln und in einem der Fälle in Tateinheit
  29. mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine
  30. Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung
  31. des Schuldspruchs in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe; im Übrigen ist sie
  32. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
  33. -3-
  34. 2
  35. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Angeklagte in den Fällen
  36. II. 1 und 2 der Urteilsgründe jeweils eines tateinheitlich begangenen Verbrechens gemäß § 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMG schuldig gesprochen. Entgegen der
  37. Auffassung des Landgerichts hat die Angeklagte jedoch die an den Transporten
  38. von jeweils 1 kg Kokain von Brüssel über Dublin nach Belfast (Fall II. 1 der Urteilsgründe) bzw. aus den Niederlanden über Dublin nach London (Fall II. 2 der
  39. Urteilsgründe) beteiligten Minderjährigen nicht zur Ausfuhr von Betäubungsmitteln bestimmt, denn diese setzt das Verbringen der Betäubungsmittel aus dem
  40. Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes über die Deutsche Hoheitsgrenze in das Ausland voraus (vgl. Körner BtMG 5. Aufl. § 29 Rn. 660; Weber
  41. BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 565; zu dem umgekehrten Fall der Einfuhr vgl. BGHR
  42. BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 37). Vielmehr hat die Angeklagte nach den
  43. Feststellungen in den genannten Fällen jeweils tateinheitlich den Tatbestand
  44. des Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des unerlaubten
  45. Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verwirklicht.
  46. 3
  47. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht
  48. nicht entgegen, weil sich die Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte
  49. verteidigen können.
  50. -4-
  51. 4
  52. Die Änderung des Schuldspruchs hat keine Auswirkungen auf die Aussprüche über die in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen, die das Landgericht im Ergebnis zutreffend dem Strafrahmen des
  53. § 30 a Abs. 3 BtMG entnommen hat.
  54. Tepperwien
  55. Athing
  56. Ernemann
  57. Solin-Stojanović
  58. Sost-Scheible