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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 121/17
  4. vom
  5. 6. Juli 2017
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen gefährlicher Körperverletzung
  9. ECLI:DE:BGH:2017:060717B4STR121.17.0
  10. -2-
  11. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 2017 gemäß
  12. § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
  13. 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 26. Oktober 2016 wird als unbegründet
  14. verworfen.
  15. 2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils dahin geändert, dass von der Auferlegung der Verfahrenskosten abgesehen wird, der Angeklagte aber die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
  16. 3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des
  17. Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG);
  18. jedoch hat er seine Auslagen und die den Nebenklägern im
  19. Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu
  20. tragen.
  21. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen
  22. Auslagen trägt die Staatskasse.
  23. Gründe:
  24. 1
  25. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen
  26. -3-
  27. dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Zugleich wendet sich der Angeklagte
  28. mit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils, durch die ihm die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenkläger auferlegt worden sind.
  29. 2
  30. Während die Revision des Angeklagten erfolglos bleibt, führt seine sofortige Beschwerde zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung der
  31. landgerichtlichen Kostenentscheidung.
  32. I.
  33. 3
  34. 1. Die Verfahrensrügen haben aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. März 2017 keinen Erfolg.
  35. 4
  36. Soweit die Revision eine Verletzung der Vorschriften über das Beweisantragsrecht darin sieht, dass das Landgericht Anträgen auf Beiziehung von
  37. Strafakten und Bundeszentralregisterauszügen hinsichtlich der Zeugen S.
  38. , Sc.
  39. und G.
  40. dung Rechtsanwalt H.
  41. 5
  42. nicht nachgekommen sei (Revisionsbegrün, S. 40 bzw. 42), bemerkt der Senat ergänzend:
  43. Das Landgericht hat diese Anträge in Ermangelung zulässiger Beweisbehauptungen jeweils rechtsfehlerfrei als Beweisermittlungsanträge aufgefasst.
  44. Wie das Landgericht im Einzelnen in seinen auf die Anträge ergangenen Beschlüssen ausgeführt hat, drängten sich die Beweiserhebungen zudem nicht
  45. auf.
  46. -4-
  47. 6
  48. 2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge
  49. hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
  50. StPO). Auch insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug.
  51. II.
  52. 7
  53. Hingegen hat die gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten Erfolg.
  54. 8
  55. Angesichts der gegenwärtig beengten wirtschaftlichen Verhältnisse des
  56. Angeklagten, die keine Änderung in absehbarer Zukunft erwarten lassen, ist
  57. gemäß § 74 JGG von der Auferlegung von Kosten und gerichtlichen Auslagen
  58. abzusehen. Die eigenen Auslagen des Angeklagten sind von § 74 JGG nicht
  59. umfasst; diese hat er daher selbst zu tragen (vgl. Senatsbeschluss vom
  60. 16. März 2006 – 4 StR 594/05, NStZ-RR 2006, 224).
  61. Sost-Scheible
  62. Roggenbuck
  63. Quentin
  64. Franke
  65. Feilcke