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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 23/10
- vom
- 9. Februar 2010
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Februar 2010 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Wuppertal vom 20. August 2009 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
- StPO). Jedoch wird der Angeklagte im Übrigen freigesprochen (§ 349
- Abs. 4 StPO, vgl. BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 8).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Becker
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- Pfister
- Hubert
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- von Lienen
- Mayer
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