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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 547/09
- vom
- 26. Januar 2010
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
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- wegen zu 1. bis 3.: schwerer räuberischer Erpressung
- zu 4.:
-
- Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung
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- -2-
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. Januar 2010 gemäß
- § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 28. August 2009 werden verworfen; jedoch werden die Schuldsprüche dahin geändert, dass die Angeklagten
- K.
-
- , T.
-
- und B.
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- der besonders schweren räuberischen Er-
-
- pressung schuldig sind und der Angeklagte S.
-
- der Bei-
-
- hilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig
- ist.
- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
- tragen.
-
- Gründe:
- Das Landgericht hat die Angeklagten K.
-
- 1
-
- , T.
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- "schwerer räuberischer Erpressung" und den Angeklagten S.
-
- und B.
-
- wegen
- wegen
-
- "Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung" jeweils zu einer Freiheitsstrafe
- verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Rüge der
- Verletzung des materiellen Rechts gestützten Revisionen; der Angeklagte
- K.
-
- beanstandet auch das Verfahren. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg,
-
- da die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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- -3-
-
- 2
-
- Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts fasst der Senat
- den Schuldspruch neu, weil die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der Qualifikation erfordert
- (BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). Wegen der Verwirklichung
- des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB durch die Verwendung der Schusswaffe ist deshalb bei den Angeklagten K.
-
- , T.
-
- und B.
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- auf "besonders schwere räu-
-
- berische Erpressung" und beim Angeklagten S.
-
- auf "Beihilfe zur be-
-
- sonders schweren räuberischen Erpressung" zu erkennen.
- Becker
-
- von Lienen
- Schäfer
-
- Sost-Scheible
- Mayer
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