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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 452/03
  4. vom
  5. 7. Januar 2004
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Vergewaltigung u. a.
  9. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 2004 einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Duisburg vom 8. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen, da die
  13. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
  14. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
  15. StPO).
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  17. Ergänzend bemerkt der Senat:
  18. Soweit das Landgericht mit der Erwägung, es habe nicht festgestellt werden
  19. können, daß der Angeklagte das unmittelbar zuvor zum Abschneiden einer
  20. Haarsträhne verwendete Messer "vorsätzlich zur Ausführung der sexuellen
  21. Nötigung bei sich führte", die Anwendung von § 177 Abs. 3 StGB abgelehnt
  22. hat, liegt dem eine unzutreffende Auslegung dieser Vorschrift zugrunde.
  23. Denn eine Verwendungsabsicht wird dort nicht vorausgesetzt (Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 177 Rdn. 42). Der Angeklagte ist hierdurch indes
  24. nicht beschwert.
  25. Tolksdorf
  26. Miebach
  27. Becker
  28. Winkler
  29. Hubert