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958 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 448/07
  4. vom
  5. 4. Dezember 2007
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen zu 1.: Diebstahls
  11. zu 2.: Wohnungseinbruchsdiebstahls
  12. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  13. und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2007 einstimmig beschlossen:
  14. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  15. Lübeck vom 20. Juni 2007 werden als unbegründet verworfen, da die
  16. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
  17. Abs. 2 StPO).
  18. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  19. Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten H.
  20. :
  21. Die Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet, weil das Landgericht die
  22. beantragte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens mit
  23. zutreffender Begründung abgelehnt hat.
  24. Tolksdorf
  25. Miebach
  26. Becker
  27. Pfister
  28. Hubert