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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 448/07
- vom
- 4. Dezember 2007
- in der Strafsache
- gegen
- 1.
- 2.
- wegen zu 1.: Diebstahls
- zu 2.: Wohnungseinbruchsdiebstahls
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2007 einstimmig beschlossen:
- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Lübeck vom 20. Juni 2007 werden als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
- Abs. 2 StPO).
- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten H.
- :
- Die Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet, weil das Landgericht die
- beantragte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens mit
- zutreffender Begründung abgelehnt hat.
- Tolksdorf
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- Miebach
- Becker
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- Pfister
- Hubert
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