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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 429/00
- vom
- 12. Juli 2001
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Erpressung u.a.
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2001 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Dresden vom 30. September 1999 wird als unbegründet verworfen, da
- die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
- keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
- Abs. 2 StPO).
- Zwar hat das Landgericht die erforderliche Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe nicht ausdrücklich vorgenommen. Der Senat
- entnimmt jedoch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, daß
- der Annahme von Mittäterschaft eine rechtlich vertretbare Gesamtwürdigung aller Tatumstände zugrunde liegt.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Rissing-van Saan
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- Miebach
- von Lienen
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- Pfister
- Becker
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