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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 426/11
  4. vom
  5. 20. Dezember 2011
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Diebstahls
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2011
  11. einstimmig beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Aurich vom 31. August 2011 wird als unbegründet verworfen, da
  14. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
  15. hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  17. Ergänzend bemerkt der Senat:
  18. Der telefonische Hinweis des Strafkammervorsitzenden an den Verteidiger, der Angeklagte könne im Falle einer geständigen Einlassung mit einer
  19. Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung rechnen, hat nicht zu einer Bindung der Strafkammer geführt. Eine solche ergibt sich erst aus einer Verständigung nach § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO, nicht jedoch aus den verschiedenen,
  20. zuvor möglichen Formen der Kommunikation des Gerichts mit den Verfahrensbeteiligten (§§ 202a, 212, 257b StPO).
  21. Auch ein berechtigtes Vertrauen des Angeklagten oder eines anderen
  22. Verfahrensbeteiligten dahin, dass von der Einschätzung der Bewährungsfrage
  23. nicht abgewichen wird, solange kein entsprechender Hinweis erteilt worden ist
  24. (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - 3 StR 39/11, NJW 2011, 3463),
  25. -3-
  26. konnte durch dieses erkennbar im Rahmen der Terminsvorbereitung geführte
  27. Telefonat nicht entstehen.
  28. Soweit die Revision beanstandet, dass der Vorsitzende entgegen der
  29. Verpflichtung aus § 243 Abs. 4 StPO die Erörterung mit dem Verteidiger nicht in
  30. der Hauptverhandlung mitgeteilt hat, könnte das Urteil auf einem solchen Fehler nicht beruhen, weil der Angeklagte alsbald durch seinen Verteidiger von ihr
  31. unterrichtet worden war. Der Senat kann daher offen lassen, ob er der Auffassung folgen würde, dass nur solche Erörterungen der Mitteilungspflicht unterliegen, die entweder von dem gesamten Spruchkörper in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung oder von einem seiner Mitglieder aufgrund entsprechender Beratung und ausdrücklichen Auftrags des Gerichts geführt worden
  32. sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2010 - 1 StR 400/10, BGHR StPO
  33. § 243 Abs. 4 Hinweis 1).
  34. Becker
  35. Pfister
  36. Hubert
  37. von Lienen
  38. Schäfer