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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 402/05
  4. vom
  5. 13. Dezember 2005
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Totschlags
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2005
  11. gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 3. Juni 2005 dahin geändert und neu gefasst, dass die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt ist und die Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Oldenburg vom 28. April 2005 entfällt.
  13. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  14. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und
  15. die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen "Totschlags in einem minder
  19. schweren Fall" verurteilt, eine Einzelstrafe von vier Jahren verhängt sowie unter
  20. Einbeziehung von Strafen aus einem anderen Urteil und Aufhebung eines weiteren Gesamtstrafenbeschlusses eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
  21. und drei Monaten gebildet.
  22. 2
  23. Die Gesamtstrafenbildung ist aus den Gründen der Antragsschrift des
  24. Generalbundesanwalts rechtsfehlerhaft. Im Übrigen hat die Nachprüfung des
  25. Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
  26. -3-
  27. der Angeklagten ergeben. Der Senat hat die Gesamtstrafenbildung entfallen
  28. lassen und die Bezeichnung der Tat als "minder schweren Fall" aus dem
  29. Schuldspruch gestrichen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 260 Rdn. 25).
  30. Tolksdorf
  31. Miebach
  32. Becker
  33. Pfister
  34. Hubert