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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 390/08
- vom
- 10. November 2008
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
- 2.
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- wegen zu 1.: Diebstahls
- zu 2.: gewerbsmäßiger Hehlerei
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. November 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
- 1. Auf die Revision des Angeklagten J.
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- wird das Urteil des
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- Landgerichts Hannover vom 25. April 2008 im Ausspruch über
- den Wertersatzverfall aufgehoben; dieser entfällt.
- 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten J.
- Revision des Angeklagten E.
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- sowie die
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- gegen das vorbezeichnete
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- Urteil werden verworfen.
- 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten J.
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- wegen Diebstahls in fünf Fäl-
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- len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Im Hinblick auf einen Verstoß gegen das Gebot zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1
- MRK) hat es ein Jahr und sechs Monate für vollstreckt erklärt. Außerdem hat es
- den Wertersatzverfall von 60.000 € angeordnet. Den Angeklagten E.
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- hat es
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- wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
- von vier Jahren verurteilt und davon zwei Jahre für vollstreckt erklärt.
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- 1. Die auf Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten J.
- ersichtlichen Teilerfolg.
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- hat den aus der Entscheidungsformel
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- a) Zum Schuld- und Strafausspruch hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum
- Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
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- (1) Die Rüge einer Verletzung von § 254 StPO ist zulässig erhoben, weil
- die Revision die den Mangel begründenden Tatsachen vorträgt. Sie bleibt indes
- im Ergebnis ohne Erfolg.
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- Das Landgericht hat über das "Geständnis" des Angeklagten, das dieser
- auch im Hinblick auf die ihm hier zur Last gelegten Taten in einem anderen,
- gegen ihn im Jahr 2000 geführten Strafverfahren abgegeben hat, durch Verlesung einer damals für den Angeklagten vom Verteidiger abgegebenen und als
- Anlage zum Protokoll genommenen Erklärung nach § 254 StPO Beweis erhoben. Dies hält rechtlicher Nachprüfung schon deshalb nicht stand, weil die Aussage des Angeklagten nicht in einem richterlichen Protokoll enthalten ist. Wenn
- sich der Angeklagte bei seiner - geständigen - Einlassung in der Hauptverhandlung der Hilfe seines Verteidigers in der Form bedient, dass der Verteidiger mit
- seinem Einverständnis oder seiner Billigung für ihn eine schriftlich vorbereitete
- Erklärung abgibt und diese sodann - unnötigerweise - vom Gericht entgegengenommen und als Anlage zum Protokoll der Hauptverhandlung genommen
- wird, so ändert dies nichts daran, dass sich der Angeklagte damit mündlich geäußert und das Gericht den Inhalt dieser Äußerung in den Urteilsgründen festzustellen hat. Zum Bestandteil des Hauptverhandlungsprotokolls ist sie dadurch
- nicht geworden.
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- Der Senat schließt aus, dass das Urteil auf diesem Fehler beruht. Von
- der Schuld des Angeklagten hat sich das Landgericht durch eine Beweisaufnahme über die einzelnen Taten überzeugt und dabei auch den damals ge-
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- ständigen Mitangeklagten A.
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- als Zeugen gehört, der nahe liegend auch den
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- Umstand bekundet hat, dass sich der Angeklagte im Jahr 2000 in der Hauptverhandlung geständig eingelassen hatte. Weitergehende Details konnte das
- Landgericht aus der ohnehin weitgehend inhaltsleeren Verteidigererklärung
- nicht entnehmen.
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- (2) Die Rüge im Zusammenhang mit dem Hilfsbeweisantrag ist zulässig
- erhoben, bleibt aber ohne Erfolg, weil das Landgericht zutreffend ausgeführt
- hat, die Behauptung, der Zeuge A.
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- habe im Januar und Februar 2000 "nicht
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- stets die Wahrheit gesagt", keine dem Zeugenbeweis zugängliche Tatsache ist.
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- (3) Die Besetzungsrüge ist zulässig erhoben, da der Beschwerdeführer
- sämtliche, den Mangel begründenden Tatsachen vorgetragen hat. Der Mitteilung des Hauptverhandlungsprotokolls sowie weiterer Schreiben bedurfte es
- entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht. § 344 Abs. 2 Satz 2
- StPO verpflichtet den Beschwerdeführer nur zum vollständigen Tatsachenvortrag, nicht auch darüber hinausgehend zum Beweisantritt. Die Rüge greift aber
- aus den vom Generalbundesanwalt ergänzend dargelegten Gründen in der Sache nicht durch.
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- b) Die Anordnung des Wertersatzverfalls kann keinen Bestand haben.
- Das Landgericht verkennt, dass § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB auch dann eingreift,
- wenn dem Bestohlenen der Schaden von einem Versicherer ersetzt worden ist.
- In diesem Fall geht die Forderung des Versicherungsnehmers im Wege des
- gesetzlichen Anspruchs-Übergangs (§ 86 Abs. 1 VVG = § 67 Abs. 1 VVG aF)
- auf den Versicherer über (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 73 Rdn. 23). Der Senat
- lässt deshalb die Verfallsentscheidung entfallen.
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- c) Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht
- unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines
- Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
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- 2. Die auf Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten E.
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- bleibt erfolglos, da die Überprüfung des
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- Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Senat bemerkt ergänzend,
- dass auch hier die Besetzungsrüge entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts zulässig erhoben worden ist.
- Becker
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- Pfister
- Hubert
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- Sost-Scheible
- Schäfer
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