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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 388/18
  4. vom
  5. 29. November 2018
  6. in dem Sicherungsverfahren
  7. gegen
  8. ECLI:DE:BGH:2018:291118B3STR388.18.0
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. November 2018
  11. gemäß §§ 44, 45 Abs. 2 Satz 3, § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
  12. 1. Dem Beschuldigten wird gegen die Versäumung der Frist zur
  13. Anbringung des Antrags auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
  14. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Beschuldigte.
  15. 2. Der
  16. Beschluss
  17. des
  18. Landgerichts
  19. Hildesheim
  20. vom
  21. 29. März 2018, mit dem die Revision des Beschuldigten
  22. als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
  23. 3. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 14. März 2018 wird verworfen.
  24. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
  25. tragen.
  26. Gründe:
  27. 1
  28. Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem
  29. psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit Beschluss vom 29. März 2018 hat das Landgericht die
  30. dagegen gerichtete Revision des Beschuldigten verworfen, da die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels versäumt sei.
  31. -3-
  32. 2
  33. 1. Der Senat gewährt dem Beschuldigten von Amts wegen gemäß
  34. §§ 44, 45 Abs. 2 Satz 3 StPO Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des
  35. § 346 Abs. 2 StPO und hebt auf seinen Antrag auf Entscheidung des
  36. Revisionsgerichts den angefochtenen Beschluss des Landgerichts vom
  37. 29. März 2018 auf.
  38. 3
  39. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Zuschrift ausgeführt:
  40. "Er [der Beschuldigte] hat die Frist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO versäumt, weil sein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nicht
  41. binnen einer Woche seit der am 13. April 2018 bewirkten Zustellung
  42. (SA Bd. III, Bl. 175) des Beschlusses des Landgerichts Hildesheim vom
  43. 29. März 2018 zu diesem gelangte. Die Verteidigerin adressierte den Antrag fälschlicherweise an das Oberlandesgericht Celle, wo dieser am
  44. 18. April 2018 einging (SA Bd. III, Bl. 172). Zum zuständigen Landgericht
  45. Hildesheim gelangte der Schriftsatz erst am 3. Mai 2018 (SA Bd. III,
  46. Bl. 171) und damit nach Ablauf der am 20. April 2018 endenden
  47. Wochenfrist. Da die versäumte Prozesshandlung bereits vorgenommen
  48. ist, der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Versäumungsgrund und der Säumnis ohne weiteres erkennbar und das Verschulden für die Fristversäumnis offensichtlich bei der Verteidigerin liegt
  49. (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 46 Rn. 12 mwN; KK-Maul,
  50. StPO, 7. Aufl., § 45 Rn. 16), kann nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von
  51. Amts wegen Wiedereinsetzung in die Frist des § 346 Abs. 2 StPO gewährt werden.
  52. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2
  53. StPO ist begründet.
  54. Der Beschuldigte hat die fristgerechte Absendung seiner Rechtsmittelerklärung mittels Telefax vom 21. März 2018 an die Fax-Nebenstelle des
  55. Landgerichts Hildesheim durch Vorlage des Sendeberichts mit Datum
  56. vom 21. März 2018 belegt (SA Bd. III, Bl. 179). Zu welchem Zeitpunkt
  57. das Telefax beim Landgericht Hildesheim tatsächlich eingegangen
  58. ist, lässt sich nicht feststellen. Ein Übertragungsprotokoll für den
  59. 21. März 2018 ist von der Strafkammer nicht beigebracht. Dem Ein-
  60. -4-
  61. gangsstempel der Geschäftsstellenbeamtin der zuständigen Strafkammer (SA Bd. III, Bl. 48) kommt ein Beweiswert für den tatsächlichen
  62. Eingang des Schriftstücks nicht zu. Da sich der Tag des Eingangs der Rechtsmittelerklärung des Beschuldigten beim Landgericht
  63. Hildesheim damit nicht mehr aufklären lässt, ist die Revision als
  64. rechtzeitig eingegangen anzusehen. Zweifel an der Versäumung der
  65. Revisionseinlegungsfrist wirken sich zugunsten des Beschwerdeführers
  66. aus (BGH, Beschluss vom 2. Mai 1995 - 1 StR 123/95, Rn. 6 juris;
  67. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 261 Rn. 35)."
  68. 4
  69. Dem schließt sich der Senat an.
  70. 5
  71. 2. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten
  72. wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
  73. Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten
  74. ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  75. Schäfer
  76. Gericke
  77. Berg
  78. Spaniol
  79. Hoch