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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 385/15
  4. vom
  5. 12. November 2015
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen besonders schweren Raubes u.a.
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 2015
  11. gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 6. Mai 2015 im Ausspruch über die Einziehung des Pkw Audi A 6, amtliches Kennzeichen
  13. ,
  14. nebst Fahrzeugschlüssel aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.
  15. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  16. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes sowie wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit Sachbeschädigung und
  20. Hausfriedensbruch zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei
  21. Monaten verurteilt. Weiter hat es einen Pkw im Eigentum des Angeklagten
  22. nebst Schlüssel eingezogen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung
  23. materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit
  24. der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen
  25. -3-
  26. ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
  27. 2
  28. Die Einziehungsentscheidung hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
  29. "Die Entscheidung über die Einziehung des Pkw Audi … gemäß § 74
  30. Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB … lässt … nicht erkennen, ob das Landgericht bei seiner Ermessensentscheidung in Betracht gezogen hat,
  31. dass es sich bei dem Pkw nicht nur um ein Tatmittel i.S.d. § 74 Abs. 1
  32. StGB im Fall B. II. handelt, sondern auch um einen Surrogatgegenstand i.S.d. § 73 Abs. 2 S. 2 StGB für die Tatbeute der - zeitlich früheren - Tat B. l. Die Besonderheit bei der vorliegenden Fallkonstellation
  33. lag darin, dass der bei der Tat B. II. als Tatmittel verwendete (UA S. 14,
  34. 68) und im Eigentum des Angeklagten stehende (UA S. 51 f.) Pkw mit
  35. dem Beuteanteil des Beschwerdeführers aus dem Fall B. l. finanziert
  36. wurde (UA S. 12, 24). Insoweit lässt sich den Ermessenserwägungen
  37. des Landgerichts zu § 74 Abs. 1 StGB nicht entnehmen, ob es bedacht
  38. hat, dass die Einziehungsentscheidung die Durchsetzbarkeit der Ansprüche des Geschädigten im Fall B. l. gefährden und dass deshalb
  39. nach einer Gesamtabwägung aller in Betracht kommenden Umstände
  40. diese eine staatliche Einziehung sperren könnten (vgl. auch Joeks in
  41. Münchener Kommentar, StGB, 2. Aufl., § 74 Rn. 56). … Über § 73
  42. Abs.1 S. 2, Abs. 2 S. 2 StGB i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO hätte daher vorliegend eine Entscheidung getroffen werden können, die einerseits dem
  43. aus der Tat B. l. Verletzten ausreichend Zeit gewährt, sich wegen offener Ansprüche aus der gegen ihn gerichteten Tat einen zivilrechtlichen
  44. Titel zu verschaffen und aus diesem in den sichergestellten Pkw zu
  45. vollstrecken, andererseits durch den Auffangrechtserwerb des Staates
  46. sicherstellt, dass der Beschwerdeführer den als Tatmittel verwendeten
  47. Pkw nicht wieder zurück erlangt, wenn der Geschädigte seine Ansprüche nicht geltend macht und die Zwangsvollstreckung in das sichergestellte Kraftfahrzeug nicht betreibt. …
  48. Eine Einziehungsanordnung anstelle einer Entscheidung nach § 73
  49. Abs.1 S. 2, Abs. 2 S. 2 StGB i.V.m. §111i Abs. 2 StPO dürfte bei der
  50. vorliegenden Fallkonstellation sich allenfalls dann noch im Rahmen des
  51. dem Tatrichter nach § 74 Abs. 1 StGB zustehenden Ermessens bewegen, wenn die Befriedigung der Geschädigtenansprüche anderweit ge-
  52. -4-
  53. sichert oder der Verletzte bereits entschädigt ist (vgl. auch Barreto da
  54. Rosa NStZ 2012, 419, 421). Solches aber hat das Landgericht weder
  55. festgestellt noch bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Daher kann
  56. diese nicht bestehen bleiben.
  57. Eine Aufhebung der zur Einziehung getroffenen Feststellungen ist nicht
  58. veranlasst. Die fehlerhafte Ermessensausübung wirkt sich auf die Feststellungen nicht aus. … [Es] kommen jedoch ergänzende Feststellungen in Betracht.
  59. Einer Entscheidung nach § 73 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 StGB i.V.m.
  60. § 111i Abs. 2 StPO anstelle der Einziehungsanordnung stünde in einem neuen tatrichterlichen Urteil § 358 Abs. 2 StPO … nicht entgegen
  61. (vgl. auch Meyer-Goßner, FS Kleinknecht, S. 287, 292), zumal im Falle
  62. einer Vollstreckung des Geschädigten der Tat B. l. in den sichergestellten Pkw sich die gegen den Angeklagten gerichteten zivilrechtlichen
  63. Schadensersatzansprüche reduzieren würden und dieser günstige Umstand bei einer Einziehungsentscheidung nicht eintreten kann."
  64. 3
  65. Dem verschließt sich der Senat nicht.
  66. Becker
  67. Hubert
  68. Gericke
  69. Mayer
  70. Spaniol