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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 355/09
  4. vom
  5. 3. November 2009
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Totschlags
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 3. November 2009
  11. einstimmig beschlossen:
  12. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Stade vom 2. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen, da
  14. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
  15. keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  16. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  17. dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  18. Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
  19. bemerkt der Senat:
  20. Die Rüge, das Landgericht habe den Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens fehlerhaft abgelehnt, ist zulässig erhoben.
  21. Einer Mitteilung des schriftlichen Sachverständigengutachtens durch die Beschwerdeführerin bedurfte es nicht, da weder der Beweisantrag noch der ablehnende Gerichtsbeschluss auf Umstände abgehoben haben, die sich aus
  22. dem Text des Gutachtens hätten ergeben können. Eine Konstellation, wie sie
  23. dem Beschluss des Senats vom 16. Oktober 1998 - 3 StR 335/98 (StV 1999,
  24. 195, Ls.) zugrunde gelegen hatte, war nicht gegeben.
  25. In der Sache hält der Beschluss rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das
  26. Landgericht hat den Antrag abgelehnt und zur Begründung lediglich ausgeführt,
  27. es sei weder anzunehmen, dass der gehörte Sachverständige nicht über ausreichende Sachkunde noch dass ein anderer Sachverständiger über überlegene
  28. -3-
  29. Forschungsmittel verfüge. Damit fehlt es an der für eine Ablehnung nach § 244
  30. Abs. 4 Satz 2 StPO vorrangig erforderlichen Überzeugung des Gerichts, das
  31. Gegenteil der behaupteten Tatsache sei durch das frühere Gutachten bereits
  32. erwiesen. Unter Beweis gestellt war, dass Bodenspuren vom Fahrzeug und den
  33. Schuhen des Angeklagten mit am Tatort gesicherten Bodenproben "übereinstimmen".
  34. Das
  35. Gegenteil,
  36. nämlich
  37. dass
  38. Spuren
  39. und
  40. Proben
  41. nicht
  42. übereinstimmen, hat das Landgericht in dem Beschluss - und auch in seinem
  43. Urteil - nicht dargelegt.
  44. Der Senat kann ausschließen, dass das Urteil, das im Übrigen durch eine sorgfältige Beweiswürdigung auffällt, auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags beruht. Das Landgericht hat sich ausführlich mit dem Gutachten des gehörten Sachverständigen auseinandergesetzt und dargelegt, warum es sich
  45. - beim Fehlen von individuellen außergewöhnlichen Beimengungen wie Öl oder
  46. anderen im Boden enthaltenen Stoffen - allein aufgrund der Übereinstimmung
  47. der Spuren mit drei von ca. 100 gezogenen Proben in Farbgebung und Korngrößenverteilung - nicht davon überzeugen konnte, dass sich der Angeklagte
  48. oder sein Fahrzeug am Tatort befunden hatten. Es hat damit lediglich die Wertung des Sachverständigen, dies sei "wahrscheinlich bis sehr wahrscheinlich"
  49. der Fall gewesen, nicht nachvollzogen und dabei auch dessen Ausführungen
  50. berücksichtigt, wonach Spuren und Proben in Farbe und Korngrößenverteilung
  51. (nur zufällig) übereinstimmen könnten, obwohl sie von verschiedenen Orten
  52. stammen würden. Dass ein weiterer Sachverständiger dem Landgericht hierzu
  53. -4-
  54. zusätzliche Erkenntnismöglichkeiten für seine Überzeugungsbildung hätte vermitteln können, wird von der Nebenklage weder in dem Beweisantrag noch in
  55. der Revisionsbegründung aufgezeigt und ist auch unabhängig hiervon nicht ersichtlich.
  56. Becker
  57. Pfister
  58. Hubert
  59. Sost-Scheible
  60. Schäfer