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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 282/05
  4. vom
  5. 15. September 2005
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 2005
  11. gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 15. März 2005 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
  13. a) in den Fällen B. II. 3. und 5. der Urteilsgründe,
  14. b) in den diese Fälle betreffenden Aussprüchen über die Einzelstrafen sowie
  15. c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
  16. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  17. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  18. Gründe:
  19. Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und
  20. ihn im Übrigen freigesprochen. Dieses Urteil hatte der Senat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Das Landgericht hat nunmehr den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheits-
  21. -3-
  22. strafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. In vier weiteren Fällen hat es ihn freigesprochen. Die Revision des
  23. Angeklagten führt zur Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen B. II. 3. und
  24. 5. der Urteilsgründe. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des
  25. § 349 Abs. 2 StPO.
  26. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
  27. "Die Revision des Angeklagten ist begründet, soweit er sich gegen seine
  28. Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Form der Absatzhilfe in den
  29. Fällen B II 3 und 5 wendet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
  30. kann vollendete Hehlerei zwar auch dann vorliegen, wenn der Absatz an einen
  31. Dritten nicht durchgeführt und auch noch nicht versucht worden ist; es ist nicht
  32. erforderlich, dass der Absatz schon gelungen ist (vgl. Ruß in LK, 11. Aufl.,
  33. § 259 Rdnr. 30ff. m.w.N., auch zur Gegenansicht). Die Vorbereitung eines späteren Absatzes stellt indessen nur dann eine vollendete Tat dar, wenn Umstände vorliegen, die für den Vortäter einen Beginn des Absetzens bedeuten. Solches ist hier nicht festgestellt. Den Urteilsgründen kann weder entnommen
  34. werden, dass der Angeklagte - etwa als Kommissionär - selbst Verkaufsbemühungen unternehmen sollte, noch ergibt sich aus ihnen, dass die Vortäter Absatzbemühungen entfaltet haben. Das Bemerken, der Angeklagte habe gewerbsmäßig gehandelt, soweit er Absatzbemühungen der Vortäter durch eigene Tätigkeiten unterstützte (vgl. UA S. 12), kann konkrete Feststellungen nicht
  35. ersetzen. Danach kann - je nach Sachlage - in den genannten Fällen bloße
  36. Hilfe bei der Vorbereitung des künftigen Absatzes (vgl. BGH NJW 1989, 1490)
  37. oder aber auch versuchte Hehlerei (vgl. BGH NStZ 1994, 395f.) vorliegen."
  38. Ergänzend bemerkt der Senat, dass nach den zu diesen Fällen getroffenen Feststellungen die vom Angeklagten vorgenommenen Tätigkeiten (Verän-
  39. -4-
  40. derung der Fahrzeugidentifizierungsnummer - Fall B. II. 3. - und Verstecken
  41. eines gestohlenen Fahrzeuges zur Ermöglichung der Weiterveräußerung - Fall
  42. B. II. 5. -) vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses zumindest die
  43. Annahme jeweils einer versuchten Hehlerei nahe legen. Zur rechtlichen Einordnung dieser Handlungen verweist der Senat auf Ziffer 2 b) seines Aufhebungsbeschlusses vom 20. Juli 2004, der vom Tatrichter möglicherweise insoweit nicht zur Kenntnis genommen worden ist.
  44. Winkler
  45. Miebach
  46. Becker
  47. von Lienen
  48. Hubert