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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 226/06
  4. vom
  5. 18. Juli 2006
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. 3.
  11. wegen zu 1.: Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
  12. Menge u. a.
  13. zu 2.: Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
  14. zu 3.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
  15. u. a.
  16. -2-
  17. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. Juli 2006 einstimmig
  18. beschlossen:
  19. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  20. Krefeld vom 8. Februar 2006 werden als unbegründet verworfen, da
  21. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat
  22. (§ 349 Abs. 2 StPO);
  23. jedoch wird der Schuldspruch wie folgt neu gefasst:
  24. Der Angeklagte V.
  25. ist schuldig,
  26. - des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
  27. in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in
  28. nicht geringer Menge in drei Fällen,
  29. - des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,
  30. - des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
  31. in zwei Fällen,
  32. - des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und
  33. - des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen.
  34. Der Angeklagte B.
  35. ist schuldig,
  36. - der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  37. Menge in fünf Fällen und
  38. -3-
  39. - des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
  40. zwei Fällen.
  41. Der Angeklagte G.
  42. ist schuldig,
  43. - des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
  44. in zwei Fällen und
  45. - des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
  46. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  47. tragen.
  48. Ergänzend bemerkt der Senat:
  49. Die Ordnung der Entscheidungsformel bei mehreren Angeklagten nach Deliktsgruppen und nicht nach den angeklagten Personen ist unzweckmäßig und führt
  50. zu einem unübersichtlichen Tenor, der insbesondere dem einzelnen Angeklagten die Kenntnis der Straftatbestände, derer er schuldig gesprochen wird, sehr
  51. erschwert. Der Senat hat daher den Schuldspruch neu gefasst.
  52. Tolksdorf
  53. Winkler
  54. von Lienen
  55. Pfister
  56. Becker