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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 211/12
- vom
- 3. Juli 2012
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
- 2.
- wegen
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- zu 1.: gefährlicher Körperverletzung u.a.
- zu 2.: Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung u.a.
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 2
- StPO einstimmig beschlossen:
- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Düsseldorf vom 9. März 2012 werden als unbegründet verworfen.
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- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Der Beschwerdeführer Ö.
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- beanstandet die Zurückweisung eines
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- "Hilfsbeweisantrages" auf Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens allein mit der Aufklärungsrüge (s. S. 2 und 6
- der Revisionsbegründung; zum Wahlrecht des Revisionsführers, die
- Ablehnung eines Beweisantrages mit der Rüge der Verletzung des Be-
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- weisantragsrechts oder / und mit der Aufklärungsrüge anzugreifen, vgl.
- BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - 3 StR 337/10, NStZ 2011, 471, 472;
- LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 380). Diese stand ihm im Übrigen auch ausschließlich zu Gebote; denn bei seinem Beweisbegehren
- handelte es sich nicht um einen Beweisantrag. Ihm fehlte sowohl in
- seiner ursprünglichen, als auch in seiner ergänzten Fassung eine bestimmte Beweisbehauptung, weil nicht dargelegt wurde, welche konkreten Verletzungen bei dem Zeugen G.
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- durch den Einsatz des Base-
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- ballschlägers hätten entstehen müssen.
- Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Denn aus den Erwägungen, die
- das Landgericht zur (vermeintlichen) völligen Ungeeignetheit des Beweismittels dargelegt hat, war es zur Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens jedenfalls durch die Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht gedrängt.
- Becker
-
- Schäfer
- Gericke
-
- Mayer
- Spaniol
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