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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 206/15
- vom
- 21. Juli 2015
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Vorteilsannahme
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juli 2015 einstimmig
- beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Oldenburg vom 18. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da
- die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
- Abs. 2 StPO).
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt
- der Senat:
- Die Rüge, das Landgericht habe gegen § 261 StPO verstoßen, weil es
- festgestellt habe, dass die Ehefrau des Angeklagten am 15. Juni 2004
- eine schriftliche Honorarvereinbarung mit der L.
- mbH & Co. KG (im Folgenden: L.
-
- GmbH
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- & Co. KG) getroffen habe, obwohl es diese Urkunde weder verlesen,
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- noch deren Inhalt durch Vortrag des Vorsitzenden eingeführt, noch die
- Urkunde vorgehalten habe und diese auch nicht Gegenstand des
- Selbstleseverfahrens gewesen sei, ist unbegründet. Für diese Feststellung bedurfte es einer Einführung des überschaubaren Inhalts der Urkunde nicht; die festgestellten Umstände der Honorarvereinbarung
- konnte vielmehr auch ohne Rückgriff auf die Urkunde der vernommene
- Zeuge E.
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- bekunden, der auf Seiten der L.
-
- GmbH & Co. KG
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- agierte. Den Nachweis dafür, dass dies nicht geschehen ist, kann die
- Revision ohne die - verbotene - Rekonstruktion der Hauptverhandlung
- nicht führen (vgl. dazu KK-Ott, StPO, 7. Aufl., § 261 Rn. 79 mwN). Ein
- Verfahrensverstoß ist damit jedenfalls nicht belegt.
- Becker
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- Pfister
- Mayer
-
- Hubert
- Gericke
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