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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 166/13
  4. vom
  5. 11. Juli 2013
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Diebstahls
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2013 gemäß
  11. § 349 Abs. 2 und 4, § 355 analog StPO einstimmig beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 30. Januar 2013 - soweit es ihn betrifft a) mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben
  13. aa) in den Fällen II. Tat 1 bis 4 der Urteilsgründe und
  14. bb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe;
  15. b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte
  16. wegen Diebstahls in zehn Fällen verurteilt ist.
  17. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
  18. a) soweit sie die Fälle II. Tat 1 bis 4 der Urteilsgründe betrifft, an das Amtsgericht Hameln verwiesen,
  19. b) soweit aus den Einzelstrafen der Fälle II. 5 bis 9 und
  20. 11 bis 15 der Urteilsgründe eine neue Gesamtstrafe zu
  21. bilden ist und auch hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
  22. Bückeburg zurückverwiesen.
  23. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  24. -3-
  25. Gründe:
  26. 1
  27. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 14 Fällen zur
  28. Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, wirksam auf den Strafausspruch beschränkte, auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im
  29. Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
  30. 2
  31. 1. Die Verurteilung in den Fällen II. Tat 1 bis 4 der Urteilsgründe (Taten
  32. vom 3. bis 10. Januar 2012, 4. Februar 2012, 24. bis 27. Februar 2012 und
  33. 10. bis 18. März 2012) kann wegen eines insoweit bestehenden Verfahrenshindernisses nicht bestehen bleiben. Das Landgericht Bückeburg war für die Entscheidung nicht zuständig.
  34. 3
  35. Diese vier Taten hat die Staatsanwaltschaft Hannover am 2. Juli 2012
  36. bei dem - zum Landgerichtsbezirk Hannover gehörigen - Amtsgericht Hameln
  37. angeklagt, das die Sache dem Landgericht Bückeburg zur Übernahme vorgelegt hat. Dieses hat die Anklage durch Beschluss vom 8. Oktober 2012 zugelassen und das Verfahren mit dem bei ihm anhängigen, bereits eröffneten
  38. Verfahren gegen den Angeklagten verbunden. Die Eröffnung ist gegenstandslos und die Verbindung unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2005
  39. - 3 StR 347/04, NStZ 2005, 464 und Beschluss vom 26. Juli 1995 - 2 StR 74/95,
  40. NStZ 1996, 47 jew. mwN).
  41. 4
  42. Die Verbindung von Strafsachen, die nicht nur die örtliche, sondern auch
  43. die sachliche Zuständigkeit betrifft, kann nicht durch eine Vereinbarung der beteiligten Gerichte nach § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO geschehen. Eine solche Verbindung kann vielmehr in den Fällen, in denen - wie hier - die verschiedenen
  44. -4-
  45. Gerichte nicht alle zu dem Bezirk des ranghöheren gehören, nur durch Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts - hier des Oberlandesgerichts Celle - herbeigeführt werden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. Meyer-Goßner,
  46. StPO, 56. Aufl., § 4 Rn. 14). Daran fehlt es. Die Sache ist insoweit nicht bei
  47. dem Landgericht Bückeburg rechtshängig geworden. Es besteht daher hinsichtlich dieser Taten ein Verfahrenshindernis, das zwar zu einer entsprechenden
  48. Teilaufhebung des Urteils, nicht jedoch zur Verfahrenseinstellung führt, da die
  49. Rechtshängigkeit des Verfahrens bei dem Amtsgericht Hameln fortbesteht, eine
  50. Einstellung dieses Verfahren beenden würde und danach kein Raum für eine
  51. Sachentscheidung, gleich welchen Gerichts, bliebe. Das Verfahren ist danach
  52. noch bei dem Amtsgericht Hameln anhängig, das wegen der Gegenstandslosigkeit des Eröffnungsbeschlusses des Landgerichts auch noch über die Eröffnung des Verfahrens zu entscheiden hat. Die Sache ist daher, soweit sie die
  53. Fälle II. Tat 1 bis 4 der Urteilsgründe betrifft, entsprechend § 355 StPO an das
  54. Amtsgericht Hameln zu verweisen.
  55. 5
  56. 2. Die Teilaufhebung des Urteils bedingt die Änderung des Schuldspruches.
  57. 6
  58. 3. Der Wegfall der entsprechenden vier Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Ausspruches über die Gesamtstrafe nach sich. Insoweit ist die Sache
  59. an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen (§ 354
  60. Abs. 2 StPO), die aus den übrigen den Angeklagten betreffenden zehn Einzelstrafen (II. Taten 5 bis 9 und 11 bis 15 der Urteilsgründe), die rechtsfehlerfrei
  61. festgesetzt sind und Bestand haben, eine neue Gesamtstrafe zu bilden hat.
  62. 7
  63. Für den Fall einer Verurteilung des Angeklagten in dem an das Amtsgericht Hameln verwiesenen Verfahren und Bildung einer Gesamtstrafe mit den
  64. -5-
  65. verbliebenen zehn Einzelstrafen des vorliegend angefochtenen Urteils wird auf
  66. das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) hingewiesen.
  67. Becker
  68. Pfister
  69. Mayer
  70. Hubert
  71. Spaniol