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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 130/01
  4. vom
  5. 22. Mai 2001
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Osnabrück vom 20. Dezember 2000 wird verworfen.
  13. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  14. Gründe:
  15. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine
  16. auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision bleibt ohne Erfolg, da die
  17. Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
  18. ergeben hat. Ergänzender Erörterung bedarf nur das Folgende:
  19. 1. Das Landgericht hat die Aussagen zweier Entlastungszeugen, des
  20. Bruders und der Schwägerin des Angeklagten, für falsch angesehen. Es hat
  21. dabei erwogen, daß die Zeugen nicht nachvollziehbar zu erklären vermochten,
  22. weshalb die den Angeklagten entlastenden Umstände nicht unmittelbar nach
  23. dessen Festnahme, von der sie Kenntnis hatten, sondern erst fast sechs Monate danach vorgebracht wurden. Diese Erwägung ist unzulässig. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, daß die Zeugnisverweigerung eines Angehörigen nicht gegen den Angeklagten verwertet werden darf, auch dann
  24. nicht, wenn der Angehörige später Angaben macht. Der Angehörige soll sich
  25. -3-
  26. unbefangen entschließen können, ob er aussagt oder nicht; das könnte er nicht
  27. mehr, wenn er befürchten müßte, das Gericht werde aus diesem Aussageverhalten Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten ziehen. Der Zeuge, der überhaupt nicht auszusagen braucht, kann auch den Zeitpunkt frei wählen, an dem
  28. er schließlich Sachangaben macht. Daß das Schweigen dem Gericht unverständlich erscheint, ist dabei ohne Bedeutung (BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 2; BGH StV 1992, 97 jeweils m.w.Nachw.; BGH, Beschl. vom 22. Februar 2001 - 3 StR 580/00 - zur Veröffentlichung in BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 21 vorgesehen).
  29. Der Senat kann jedoch ausschließen, daß die Beweiswürdigung auf dieser Erwägung beruht. Nachdem sich das Landgericht von der Identifizierung
  30. des Angeklagten durch das Opfer aufgrund von Lichtbildvorlage und Gegenüberstellung rechtsfehlerfrei überzeugt hat, hat es die Aussagen von Bruder
  31. und Schwägerin des Angeklagten zutreffend dahin gewürdigt, daß sie ein Alibi
  32. des Angeklagten zur Tatzeit nicht belegen könnten, und zudem auf inhaltliche
  33. Ungenauigkeiten der Aussagen abgehoben.
  34. 2. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die Qualifikation des § 250 Abs.
  35. 2 Nr. 1 StGB bejaht. Der Heroin durch Injektionen mißbrauchende und deshalb
  36. an Hepatitis A bis C erkrankte Angeklagte hatte seiner Geldforderung dadurch
  37. Nachdruck verliehen, daß er dem Opfer eine Injektionsspritze vorhielt, deren
  38. Nadel auf das Opfer gerichtet war. Es bedurfte deshalb keiner weiteren Erörterung, daß der Angeklagte damit bei der Tat ein gefährliches Werkzeug als
  39. -4-
  40. Drohmittel verwendet hat. Die Spritze wäre nach ihrer objektiven Beschaffenheit und der Art ihrer konkludent angedrohten Verwendung im konkreten Fall
  41. zur Zufügung erheblicher Verletzung geeignet gewesen.
  42. Rissing-van Saan
  43. Miebach
  44. Pfister
  45. Winkler
  46. RiBGH Becker ist urlaubsbedingt
  47. ortsabwesend und deshalb an
  48. der Unterschrift gehindert.
  49. Rissing-van Saan