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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 9/08
- vom
- 20. Februar 2008
- in dem Sicherungsverfahren
- gegen
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
- Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts
- Frankfurt am Main vom 14. September 2007 wird als unbegründet
- verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.
- Zur Verfahrensrüge bemerkt der Senat: Die Verlesung der Strafanzeige vom 20. August 2006 konnte nicht auf § 251 Abs. 1 StPO
- gestützt werden, weil diese Urkunde weder eine Niederschrift einer Vernehmung der Zeugin B.
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- darstellte noch eine von
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- dieser Zeugin stammende schriftliche Erklärung enthielt, sondern
- eine solche der Polizeibeamtin Bö.
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- . Das Urteil beruht auf die-
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- sem Verfahrensfehler indes nicht. Angesichts der weiteren Feststellungen zur Krankheitsvorgeschichte und den strafbewehrten
- Handlungen des Beschuldigten kann der Senat ausschließen,
- dass das Landgericht von der Anordnung der Unterbringung abgesehen hätte, wenn es den Inhalt der Strafanzeige nicht verwertet hätte.
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Rissing-van Saan
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- Rothfuß
- Appl
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- Fischer
- Schmitt
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